Urteil Nr. B 4 AS 11/20 R des Bundessozialgericht, 2020-09-17

Judgment Date17 Septiembre 2020
ECLIDE:BSG:2020:170920UB4AS1120R0
Judgement NumberB 4 AS 11/20 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt in Duisburg in Nordrhein-Westfalen - Angemessenheitsprüfung - schlüssiges Konzept - abstrakte Angemessenheit - methodische Voraussetzungen - gerichtliche Kontrolle
Leitsätze

Das Erfordernis, den Rechtsbegriff "Angemessenheit" durch ein schlüssiges Konzept zu konkretisieren, und die Ausgestaltung der gerichtlichen Kontrolle erlauben es nicht, abstrakte Angemessenheitswerte eines Konzepts zugrunde zu legen, wenn einzelne methodische Voraussetzungen dieses Konzepts ungeprüft bleiben.

Tenor

Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. September 2019 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe von Leistungen nach dem SGB II für Unterkunft und Heizung in der Stadt Duisburg für die Zeit von November 2013 bis April 2014.

Die 1965 geborene Klägerin zu 1. und ihr 2001 geborener Sohn, der Kläger zu 2., erhalten seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zum 1.12.2010 bezogen sie eine Wohnung in der H-Straße, Duisburg. Für diese 60,78 qm große Wohnung waren nach Mieterhöhungen ab 1.1.2013 monatlich 507,24 Euro (303,84 Euro Grundmiete; 143,40 Euro Betriebskosten; 60 Euro Heizkosten) zu zahlen.

Der Beklagte berücksichtigte die Miet- und Heizkosten zunächst in voller Höhe als Bedarf für Unterkunft und Heizung (Änderungsbescheid vom 6.12.2012). Mit einem Schreiben vom 10.4.2013 teilte er den Klägern mit, die Summe der Grundmiete und der kalten Betriebskosten (Bruttokaltmiete) von 447,24 Euro übersteige den höchstens für das Stadtgebiet Duisburg anzuerkennenden Betrag von 400,40 Euro (274,30 Euro Grundmiete, 126,10 Euro Betriebskosten). Die bisher anerkannte Bruttokaltmiete werde deshalb für längstens sechs weitere Monate übernommen. Danach werde der Leistungsberechnung eine Bruttokaltmiete von 400,40 Euro zuzüglich der übernahmefähigen Heizkosten zugrunde gelegt.

Im Auftrag des Beklagten erstellte die Immobilienberatungsgesellschaft A & K GmbH eine empirische Auswertung zur übernahmefähigen Bruttokaltmiete in Duisburg für SGB II-Leistungsberechtigte (Mietwerterhebung Duisburg 2013 vom 24.6.2013). Nach einer zum Teil eigenen Datenerhebung wurden darin Bestands- und Angebotsmieten auf der Grundlage von Stichproben erfasst und gewürdigt. Für einen Zweipersonenhaushalt ergab sich danach eine abstrakt monatlich übernahmefähige Bruttokaltmiete von insgesamt 403,65 Euro, errechnet aus einem Betrag von 6,21 Euro/qm (4,36 Euro/qm für Grundmiete und 1,85 Euro/qm für Betriebskosten) x 65 qm.

Ab dem 1.8.2013 erhöhten sich die tatsächlichen Wohnkosten der Kläger auf monatlich 516,24 Euro, die sich aus 303,84 Euro Grundmiete, 149,40 Euro Betriebskosten und 63 Euro Heizkosten zusammensetzten. Diese Kostensteigerung berücksichtigte der Beklagte nur noch für den Zeitraum vom 1.8.2013 bis 31.10.2013 und gewährte entsprechend höhere Leistungen (Änderungsbescheid vom 17.7.2013).

Für den Zeitraum vom 1.11.2013 bis 30.4.2014 bewilligte er den Klägern Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nur noch in Höhe der nach der Mietwerterhebung Duisburg 2013 maximal übernahmefähigen Kosten für die Bruttokaltmiete von monatlich 403,65 Euro und der tatsächlichen monatlichen Heizkosten in Höhe von 63 Euro (Bescheid vom 27.9.2013; Widerspruchsbescheid vom 29.4.2014).

Das SG hat die auf die Übernahme der tatsächlichen Kosten gerichteten Klagen abgewiesen (Urteil vom 30.3.2017). Die vom LSG zugelassenen Berufungen der Kläger blieben erfolglos (Urteil des LSG vom 5.9.2019). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, es habe zwar nicht aus eigener Sachkunde feststellen können, ob die der Ermittlung des Quadratmeterpreises zugrunde liegende Datenerhebung durch die Firma A & K in allen Punkten insbesondere den Anforderungen an die Repräsentativität und Validität der Datenerhebung entsprochen habe. Der Senat verfüge nicht über die erforderliche statistisch-fachwissenschaftliche Sachkunde und dürfe sich eine solche auch nicht anmaßen. Bei einem - hier durch die so genannte "Schürkes-Liste" der Stadt Duisburg erbrachten - Nachweis ausreichender Wohnraumversorgung zu dem vom Leistungsträger planmäßig ermittelten Quadratmeterpreis habe jedoch kein Anlass bestanden, gutachterlich prüfen zu lassen, ob die angemessenen Unterkunftskosten ohne methodische Fehler ermittelt worden seien.

Mit ihren vom LSG zugelassenen Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Sie machen geltend, dass die "Mietwerterhebung Duisburg 2013" kein schlüssiges Konzept darstelle. Insbesondere seien die zugrunde liegenden Daten nicht repräsentativ. Die vom LSG herangezogene so genannte "Schürkes-Liste" über Wohnraumangebote könne nicht dazu führen, dass aus einem unschlüssigen ein schlüssiges Konzept werde.

Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. September 2019 und das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 30. März 2017 sowie den Bescheid des Beklagten vom 27. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2014 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen in der Zeit vom 1. November 2013 bis 30. April 2014 jeweils monatlich weitere 24,80 Euro zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend und geht von einer Schlüssigkeit des Konzepts sowie der Zulässigkeit der Plausibilitätskontrolle mittels der "Schürkes-Liste" aus. Letztlich sei Unsicherheit ein Wesen empirischer Untersuchungen und im Grundsatz hinzunehmen.

Entscheidungsgründe

Die zulässigen Revisionen sind im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des LSG kann der Senat unter Berücksichtigung der generellen Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zur Festlegung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten nicht abschließend beurteilen, ob die Kläger für den streitbefangenen Zeitraum vom 1.11.2013 bis 30.4.2014 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung beanspruchen können.

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den...

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