Urteil Nr. B 5 RS 3/20 R des Bundessozialgericht, 2020-12-09

Judgment Date09 Diciembre 2020
ECLIDE:BSG:2020:091220UB5RS320R0
Judgement NumberB 5 RS 3/20 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei - ehemalige DDR - Berücksichtigung von Verpflegungsgeld und Bekleidungsgeld als Arbeitsentgelt
Leitsätze

Das an Mitarbeiter der Volkspolizei der DDR gezahlte Verpflegungsgeld ist ebenso wie das Bekleidungsgeld nicht als Arbeitsentgelt nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens noch darüber, ob Verpflegungsgelder und Bekleidungsgelder, die die Klägerin während ihrer Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der DDR (Nr 2 der Anl 2 zum AAÜG) ausgezahlt erhielt, als Arbeitsentgelte festzustellen sind.

Die 1935 geborene Klägerin stand ab 21.8.1954 bis zum 30.9.1990 in einem Dienstverhältnis zur Deutschen Volkspolizei der vormaligen DDR (VP). Ab dem 1.10.1990 bezog sie eine Übergangsrente in Höhe von 30 % der in der Versorgungsordnung vorgesehenen Altersrente (letztere errechnete sich nach der Versorgungsordnung in der ab 1.12.1985 geltenden Fassung aus 75 % der beitragspflichtigen monatlichen durchschnittlichen Bruttobesoldung) sowie zusätzlich Vorruhestandsgeld (nach der 2. Grundsatzentscheidung zur Versorgungsordnung vom 16.3.1990 in Höhe von 70 % der letzten Nettobesoldung, begrenzt auf 800 DM). Verpflegungs- und Bekleidungsgelder wurden nach den in der DDR maßgeblichen Bestimmungen weder für die Beitragszahlung herangezogen noch bei der Ermittlung der Höhe der Versorgungsleistungen berücksichtigt.

Mit Überführungsbescheid vom 22.6.1995 stellte das Polizeipräsidium Chemnitz des beklagten Freistaats die von der Klägerin während ihrer Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem Nr 2 der Anl 2 zum AAÜG erzielten Arbeitsentgelte in den Zeiträumen vom 21.8.1957 bis zum 13.2.1959 sowie vom 20.4.1959 bis zum 30.9.1990 fest. Dabei wurden - ebenso wie in den ersten drei Jahren ihrer Dienstzeit bei der VP, die noch nicht dem Sonderversorgungssystem unterfielen (21.8.1954 bis 20.8.1957) - gezahlte Verpflegungs- und Bekleidungsgelder nicht einbezogen. Dementsprechend sind sie auch nicht bei der Berechnung der Altersrente für Frauen berücksichtigt, die die Klägerin seit dem 1.9.1995 von der DRV Bund erhält.

Die Klägerin stellte mit Schreiben vom 27.12.2008 bei der Landespolizeidirektion einen Überprüfungsantrag im Hinblick auf "Zuschläge und Abgeltungen", die sie im Zusammenhang mit ihrer Arbeitsleistung bei der VP erhalten habe. Der Beklagte lehnte eine Änderung des Überführungsbescheids vom 22.6.1995 ab (Bescheid vom 15.6.2009; Widerspruchsbescheid vom 3.12.2009). Als Arbeitsentgelt könne nur der Verdienst berücksichtigt werden, der auch für eine Rentenberechnung nach der Versorgungsordnung von Bedeutung gewesen sei. Die Entscheidung des BSG vom 23.8.2007 (B 4 RS 4/06 R) zu Jahresendprämien für Angehörige des Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz sei für die Sonderversorgungssysteme nicht einschlägig. Eine Einbeziehung weiterer Zuschläge und Abgeltungen, die bei dem von § 256a SGB VI erfassten Personenkreis nicht berücksichtigt würden, widerspreche den Zielen der Rentenüberleitung. Der Zweck des AAÜG, Privilegien der ehemals Sonderversorgten abzubauen, würde in sein Gegenteil verkehrt.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt, die Verwaltungsentscheidungen des Beklagten im Überprüfungsverfahren aufzuheben und diesen zu verpflichten, den Überführungsbescheid vom 22.6.1995 zu ändern und den Sachbezug kostenloser Verpflegung im Zeitraum vom 21.8.1957 bis April 1960, gezahltes Verpflegungs- und Bekleidungsgeld, einmalige Vergütungen aus Anlass von Dienstjubiläen sowie Prämienzahlungen bei Verleihung von Verdienstmedaillen und Ehrenzeichen als weitere Arbeitsentgelte festzustellen. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 16.10.2012). Die Zuwendungen seien keine Gegenleistung für eine Arbeitsleistung gewesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin nur noch ihr Begehren weiter verfolgt, erhaltene Verpflegungs- und Bekleidungsgelder als zusätzliche Entgelte festzustellen. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 18.6.2019). Verpflegungs- und Bekleidungsgeld seien nicht als Arbeitsentgelt nach § 6 Abs 1 AAÜG festzustellen. Diese Bezüge seien nicht aus der Beschäftigung erzielt worden. Es habe sich um arbeitgeberseitige Zuwendungen gehandelt, die sich ganz überwiegend als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellten.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG iVm § 14 SGB IV. Das LSG habe zu Unrecht das Verpflegungsgeld lediglich als Surrogat für die ansonsten kostenlos bereitgestellte Gemeinschaftsverpflegung und damit als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung angesehen. Es habe sich dabei nicht hinreichend mit den tatsächlichen Umständen der Vollverpflegung bzw der Auszahlung von Verpflegungsgeld bei der VP auseinandergesetzt. An der Gemeinschaftsverpflegung hätten nur die kaserniert untergebrachten Angehörigen der VP und damit weniger als 5 % (bei Einführung des Verpflegungsgelds im Jahr 1960 sogar nur 2,8 %) der dort Tätigen teilgenommen. In der Regel hätten die Mitarbeiter der VP Verpflegungsgeld erhalten. Das Verpflegungsgeld sei als Nettobetrag ohne Hinweise auf eine Zweckbindung ausgezahlt worden und habe zu einer erheblichen Einkommensverbesserung geführt. Die Entscheidung des Senats zum Verpflegungsgeld für Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR (B 5 RS 2/18 R) sei wegen unterschiedlicher Aufgabenbereiche und Strukturen nicht auf das Sonderversorgungssystem der VP übertragbar. Das Bekleidungsgeld sei ebenfalls zusammen mit der Besoldung ausgezahlt worden. Es sei auch bei Urlaub und Mutterschaftsurlaub, Dienstunfähigkeit infolge Krankheit bis zu 90 Tagen im Kalenderjahr und unter bestimmten Voraussetzungen auch beim Besuch von Parteischulen gewährt worden. Auch beim Bekleidungsgeld habe es sich deshalb um weiteres Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 SGB IV gehandelt.

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. Juni 2019 und des Sozialgerichts Chemnitz vom 16. Oktober 2012 sowie den Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Änderung des Überführungsbescheids vom 22. Juni 1995 weitere Arbeitsentgelte für erhaltenes Verpflegungsgeld und Bekleidungsgeld wie folgt festzustellen:

Verpflegungsgeld:
01.05. bis 31.12.1960 820,75 Mark
1961 bis 1963 jeweils 1222,75 Mark
1964 1195,95 Mark
1965 bis 1967 jeweils 1222,74 Mark
1968 1226,10 Mark
1969 bis 1970 1222,74 Mark
1971 1368,75 Mark
1972 1372,50 Mark
1973 1369,80 Mark
1974 bis 1978 jeweils 1552,20 Mark
1979 1450,20 Mark
1980 bis 1985 jeweils 1552,20 Mark
1986 1572,60 Mark
1987 bis 1989 jeweils 1644,00 Mark
1990 1233,00 Mark

Bekleidungsgeld:
1957 130,65 Mark
1958 340,00 Mark
1960 112,00 Mark
1968 60,00 Mark
1969 bis 1970 jeweils 360,00 Mark
1971 bis 1976 jeweils 540,00 Mark
1977 315,00 Mark

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Die angefochtene Entscheidung sei in der Sache zutreffend. Verpflegungs- und Bekleidungsgeld sei nicht Bestandteil der Besoldung der Mitarbeiter der VP gewesen, sondern sei zusätzlich gezahlt worden. Das Verpflegungsgeld habe der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der VP sowie der Erledigung der staatlichen Aufgaben durch deren Beschäftigte gedient. Das Bekleidungsgeld habe den Charakter eines pauschalierten Aufwendungsersatzes gehabt; mit ihm seien dieselben Ziele verfolgt worden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat zutreffend entschieden, dass weder das Verpflegungsgeld noch das Bekleidungsgeld als Bestandteile der nach § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG festzustellenden Arbeitsentgelte zu berücksichtigen sind.

A. Die Revision ist zulässig.

Mit der Rüge, das LSG habe § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG iVm § 14 SGB IV verletzt, indem es den maßgeblichen Regelungen der vormaligen DDR zum Verpflegungs- und Bekleidungsgeld eine unzutreffende Zweckbestimmung entnommen habe, stützt die Klägerin ihre Revision entsprechend der Vorgabe des § 162 SGG auf die Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts. Dass die Regelwerke der DDR selbst kein Bundesrecht darstellen, ist insoweit unerheblich (vgl BSG Urteil vom 27.6.2019 - B 5 RS 2/18 R - BSGE 128, 219 = SozR 4-8570 § 6 Nr 8, RdNr 20 - in Abgrenzung zu BSG Urteil vom 30.6.1998 - B 4 RA 11/98 R - juris RdNr 12).

Die nach Bundesrecht vorzunehmende Einordnung des Verpflegungs- und Bekleidungsgelds ist auf der Grundlage der Zweckbestimmungen vorzunehmen, die mit diesen Zahlungen nach den einschlägigen Regelungen der ehemaligen DDR verfolgt worden sind (vgl BSG Urteil vom 30.10.2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr 6 RdNr 16). Die Ermittlung dieser Zweckbestimmungen ist Gegenstand der Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts (vgl BSG Urteil vom 27.6.2019 - B 5 RS 2/18 R - BSGE 128, 219 = SozR 4-8570 § 6 Nr 8, RdNr 13); hiergegen gerichtete Angriffe sind im Rahmen der hier erhobenen Sachrüge grundsätzlich unzulässig (vgl § 163 SGG). Diese Beschränkung gilt aber ausnahmsweise dann nicht, wenn die Feststellungen des LSG sog generelle Tatsachen betreffen (vgl BSG Urteil vom 13.12.2005 - B 1 KR 21/04 R - SozR 4-2500 § 18 Nr 5 RdNr 18 mwN). Der Senat hat vor diesem Hintergrund und unter Aufgabe früherer Rechtsprechung entschieden, dass die Besoldungs- und Verpflegungsordnungen der DDR-Zollverwaltung solche generellen Tatsachen darstellen (BSG Urteil vom 27.6.2019 - B 5 RS 2/18 R - aaO RdNr 14 ff). Nichts anderes gilt für die hier maßgeblichen Regelungen zum Verpflegungs- bzw Bekleidungsgeld im Bereich der VP. Das Revisionsgericht ist...

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