Urteil Nr. B 5 RE 2/20 R des Bundessozialgericht, 2021-03-11

Judgment Date11 Marzo 2021
ECLIDE:BSG:2021:110321UB5RE220R0
Judgement NumberB 5 RE 2/20 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Erstreckung einer Befreiung nach § 6 Absatz 5 Satz 2 SGB VI auf eine befristete berufsfremde Beschäftigung im öffentlichen Dienst - Erfordernis eines engen zeitlichen Zusammenhangs mit der ursprünglichen Beschäftigung
Leitsätze

1. Die wegen der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung für eine bestimmte Beschäftigung erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann auf eine nachfolgende befristete Beschäftigung nur erstreckt werden, wenn diese in engem zeitlichem Zusammenhang mit der ursprünglichen Beschäftigung aufgenommen wird.

2. Wird die nachfolgende Beschäftigung später als drei Monate nach Beendigung der Beschäftigung aufgenommen, für die die Befreiung erteilt wurde, ist eine Erstreckung der Befreiung ausgeschlossen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. Dezember 2019 und des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. März 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger im Jahr 1999 für eine Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) auf eine von ihm im Jahr 2015 aufgenommene befristete Beschäftigung als Sachbearbeiter in einem Jobcenter zu erstrecken.

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) befreite den Kläger ab dem 1.10.1999 aufgrund seiner Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in B (Beigeladene zu 2) von der Versicherungspflicht in der GRV für die im März 1999 aufgenommene Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt in einer Anwaltskanzlei (formularmäßig gestalteter Befreiungsbescheid vom 15.12.1999). Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.12.2008; anschließend war der Kläger arbeitslos, aber weiterhin als Rechtsanwalt zugelassen. Eine Meldung von Pflichtbeitragszeiten in der GRV für die Zeit der Arbeitslosigkeit erfolgte nicht. Am 23.11.2009 nahm der Kläger eine bis zum 22.11.2011 befristete Tätigkeit als angestellter Arbeitsvermittler bei einer Arbeitsagentur in B auf. Auf seinen Antrag erstreckte die beklagte DRV Bund die im Bescheid der BfA vom 15.12.1999 ausgesprochene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf diese Tätigkeit. Entsprechend verfuhr sie bei den nachfolgenden befristeten Beschäftigungen des Klägers (Vertretungen wegen Elternzeit) bis zum 27.5.2012 bei dieser Arbeitsagentur. Auch für die vom 1.10. bis zum 31.12.2012 befristete Beschäftigung als Arbeitsvermittler bei der Stadt L sprach die Beklagte antragsgemäß die Erstreckung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aus (Bescheid vom 11.10.2012). Die Entscheidung über eine weitere Befreiung des Klägers in diesem Arbeitsverhältnis bis zum 30.6.2013 stellte die Beklagte im Hinblick auf die Urteile des BSG vom 31.10.2012 (B 12 R 8/10 R bzw B 12 R 3/11 R) zunächst zurück. Nachdem der Kläger eine Befreiung für die erneute Verlängerung dieses Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.2013 beantragt und eine Bescheidung angemahnt hatte, erstreckte die Beklagte die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch auf den weiteren Zeitraum der Beschäftigung bei der Stadt L vom 1.1. bis zum 31.12.2013 (Bescheid vom 27.2.2014). Im Anschluss an dieses Arbeitsverhältnis war der Kläger erneut arbeitslos und bezog bis zum 8.1.2015 Arbeitslosengeld, wobei auch in dieser Zeit keine Pflichtbeiträge zur GRV gezahlt wurden.

Am 20.4.2015 begann der Kläger eine bis zum 19.4.2016 befristete Beschäftigung als "Sachbearbeiter Grundsicherung" im Jobcenter der Beigeladenen zu 1 in D. Seinen Antrag vom 8.7.2015 auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für diese Tätigkeit lehnte die Beklagte ab. Sie folge der Rechtsprechung des BSG vom 31.10.2012, dass die Erstreckung nach § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI keinen eigenständigen Befreiungstatbestand enthalte, sondern unmittelbar an eine nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI erteilte Befreiung anknüpfe. Eine aktuell wirksame Befreiung für eine Beschäftigung als Rechtsanwalt liege neben der Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1 nicht vor (Bescheid vom 6.8.2015). In seinem Widerspruch berief sich der Kläger darauf, dass er im Jahr 1999 eine Lebensentscheidung für seine Alterssicherung im Versorgungswerk getroffen habe. Auch wenn er die letzten sieben Jahre nicht mehr als Rechtsanwalt tätig gewesen sei, habe er darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte die ihren zahlreichen Befreiungsbescheiden zugrundeliegende Rechtsauffassung beibehalte. Der Rechtsbehelf blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 7.12.2015).

Während des Klageverfahrens hat der Kläger mit der Beigeladenen zu 1 einen weiteren Jahresvertrag sowie anschließend einen bis zum 15.11.2018 befristeten Vertrag zur Elternzeitvertretung abgeschlossen. Befreiungsanträge für diese Beschäftigungen hat die Beklagte ebenfalls abgelehnt; der Kläger hat diese Entscheidungen nicht angefochten. Seit dem 16.11.2018 ist der Kläger bei der Beigeladenen zu 1 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Auf seine Zulassung als Rechtsanwalt hat er bereits zum 1.4.2017 verzichtet.

Das SG hat den ablehnenden Bescheid vom 6.8.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Befreiung vom 15.12.1999 auch auf die vom Kläger in der Zeit vom 20.4.2015 bis zum 19.4.2016 ausgeübte Beschäftigung zu erstrecken (Urteil vom 7.3.2019). Zwar habe sich die ursprüngliche Befreiungsregelung nur auf die damalige konkrete Tätigkeit des Klägers bezogen. Es lägen aber die Voraussetzungen für eine Erstreckung nach § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI vor. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift sei jedenfalls in Fällen eröffnet, in denen einem Rechtsanwalt nach § 47 BRAO die Ausübung seiner rechtsanwaltlichen Tätigkeit wegen einer vorübergehenden Beschäftigung im öffentlichen Dienst untersagt sei, obwohl er weiterhin zugelassen sei und den Kammerbeitrag zahle. Unerheblich sei, dass sich der vorübergehende Zeitraum hier auf fast acht Jahre erstreckt habe. Die mit den jeweils nur befristeten Arbeitsverträgen verbundene Unsicherheit und das Berufsausübungsverbot hätten dazu geführt, dass sich der Kläger nicht endgültig vom Beruf des Rechtsanwalts gelöst habe.

Die Berufung der Beklagten gegen diese Entscheidung hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 19.12.2019). Es hat auf die Ausführungen im SG-Urteil Bezug genommen und ergänzend angeführt, die Erledigung des Befreiungsbescheids vom 15.12.1999 mit Aufgabe der zugrundeliegenden Tätigkeit zum 31.12.2008 stehe der Anwendung des § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI nicht entgegen. Voraussetzung für die Erstreckung einer Befreiung sei nicht der Fortbestand der Beschäftigung, für die eine Befreiung erteilt worden sei, sondern lediglich die fortbestehende Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und im Versorgungswerk. Die erforderliche zeitliche Begrenzung der Tätigkeit, auf die die Befreiung erstreckt werden soll, ergebe sich hier aus der vertraglichen Befristungsabrede. Einer Einordnung als vorübergehende Tätigkeit stehe nicht entgegen, dass der Kläger bereits die sechste befristete berufsfremde Beschäftigung ausgeübt und die Unterbrechung des Hauptberufs "Rechtsanwalt" schon sieben Jahre gedauert habe.

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision eine Verletzung von § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI. Das Erstrecken einer Befreiung nach dieser Vorschrift erfordere bereits nach dem Wortlaut einen zeitlichen Zusammenhang in der Weise, dass die "andere versicherungspflichtige Tätigkeit" der Beschäftigung unmittelbar nachfolge, für die die Befreiung ursprünglich erteilt worden sei. Nach der seit Ende 2012 geübten Verwaltungspraxis erachte sie es als unschädlich, wenn die andere Beschäftigung innerhalb eines Zeitrahmens von maximal drei Monaten nach Beendigung der Beschäftigung aufgenommen werde, an die § 6 Abs 5 SGB VI anknüpfe. Auf eine mehr als sechs Jahre später begonnene Beschäftigung könne eine Befreiung nicht mehr erstreckt werden. § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass eine Beschäftigung nur dann im Sinne der Regelung vorübergehend sei, wenn sie von zwei der Befreiung zugänglichen Beschäftigungen gleichsam eingerahmt werde. Das verdeutliche das in den Materialien angeführte Beispiel des Wehrdienstes. Aus dem Urteil des 12. Senats des BSG vom 31.10.2012 (B 12 R 8/10 R) könne nicht hergeleitet werden, dass es für eine Erstreckung ausreiche, wenn der Tatbestand des § 47 Abs 1 BRAO erfüllt sei. Diese Entscheidung habe lediglich zum Ausdruck gebracht, dass das Fortbestehen der Pflichtmitgliedschaft sowohl in der Kammer als auch im Versorgungswerk die notwendige - wenn auch nicht hinreichende - Voraussetzung für eine Erstreckung darstelle. Der Kläger könne auch aus den zuvor bewilligten Erstreckungen nichts zu seinen Gunsten herleiten. Die letzte im Februar 2014 für den Zeitraum vom 1.1. bis zum 31.12.2013 erteilte Erstreckung beruhe einzig darauf, dass für die nahtlos vorausgegangene Beschäftigung des Klägers bei demselben Arbeitgeber bereits eine Erstreckung existiert habe. Auf eine in der Rückschau rechtswidrige Verwaltungspraxis könne sich der Kläger nicht berufen.

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. Dezember 2019 und des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. März 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend. Ein sachlicher oder zeitlicher Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit als Rechtsanwalt sei nicht erforderlich. Das ergebe sich schon daraus, dass nach § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI die Befreiung auf eine "andere" versicherungspflichtige Tätigkeit erstreckt werde. Das Wort "erstrecken" werde dort in der Bedeutung "jemanden oder etwas betreffen und mit einbeziehen" verwendet; das Erfordernis eines unmittelbaren Zusammenhangs komme darin...

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