Urteil Nr. B 5 R 24/21 R des Bundessozialgericht, 2022-04-07

Judgment Date07 Abril 2022
ECLIDE:BSG:2022:070422UB5R2421R0
Judgement NumberB 5 R 24/21 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Verwaltungsaktqualität einer Abrechnungsmitteilung über eine Rentennachzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Vorverfahrenserfordernis bei angenommener Unzulässigkeit des Widerspruchs
Leitsätze

1. Die Abrechnungsmitteilung über eine Rentennachzahlung enthält einen feststellenden Verwaltungsakt.

2. Der Rentenversicherungsträger ist befugt, durch Verwaltungsakt festzustellen, in welchem Umfang der gegen ihn gerichtete Nachzahlungsanspruch eines Versicherten wegen des bestehenden Erstattungsanspruchs eines Dritten erloschen ist.

3. Das erforderliche Vorverfahren ist auch dann durchgeführt, wenn die Verwaltung einen Widerspruch fälschlich als unzulässig zurückweist.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine weitere Rentennachzahlung iHv 16 884,29 Euro.

Die beklagte DRV Bund bewilligte der Klägerin rückwirkend eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1.4.2015 (Bescheid vom 16.3.2017). Sie bezifferte die Nachzahlung für April 2015 bis April 2017 im Rentenbescheid auf 18 760,84 Euro. Hierzu hieß es, die Nachzahlung werde vorläufig nicht ausgezahlt; es seien zunächst Ansprüche anderer Stellen zu klären. Das beigeladene Jobcenter, das der Klägerin für April 2015 bis April 2017 Arbeitslosengeld II geleistet hatte, machte einen Erstattungsanspruch iHv 16 884,29 Euro gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte übersandte der Klägerin mit Datum 5.4.2017 eine "Abrechnung der Rentennachzahlung". In dem Vordruck war angekreuzt, dass von der einbehaltenen Rentennachzahlung 16 884,29 Euro an den Beigeladenen überwiesen worden seien; die verbleibenden 1876,55 Euro würden auf das Konto der Klägerin überwiesen. Die Beklagte wies den dagegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch als unzulässig zurück. Bei der angegriffenen Mitteilung handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt (Widerspruchsbescheid vom 3.7.2017). Im Übrigen könne die Klägerin keine weitere Nachzahlung beanspruchen.

Die Klägerin hat am 18.7.2017 vor dem SG Oldenburg gegen die Abrechnung vom 5.4.2017 und den Widerspruchsbescheid vom 3.7.2017 geklagt. Bereits am 20.6.2017 hatte sie dort eine auf Zahlung von 16 884,29 Euro gerichtete Klage erhoben. Das SG hat die Klagen nach Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung abgewiesen (Urteil vom 8.10.2019). Das LSG hat die dagegen von der Klägerin eingelegte Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 23.7.2020). Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Mitteilung über den endgültigen Einbehalt einer Rentennachzahlung im Rahmen einer Schlussrechnung weise Verwaltungsaktqualität auf. Zwar trete die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X von Gesetzes wegen ein. Eine Abrechnungsmitteilung der Beklagten an den Versicherten stelle jedoch im Einzelfall die Rechtslage für alle Beteiligten verbindlich fest. Das Schreiben vom 5.4.2017 enthalte jedenfalls bei einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont einen Verwaltungsakt betreffend den Einbehalt. Die Beklagte sei auch zum Erlass eines solchen Verwaltungsakts befugt gewesen. Dies ergebe sich aus § 107 SGB X. In der Sache habe die Beklagte zutreffend eine Auszahlung über den Betrag von 1876,55 Euro hinaus abgelehnt. Insoweit gelte der Anspruch der Klägerin auf Rentenzahlung gemäß § 107 Abs 1 SGB X als erfüllt.

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 107 SGB X und sinngemäß des Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes (Art 20 Abs 3 GG).

Die Klägerin beantragt nach Lage der Akten sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Juli 2020 und des Sozialgerichts Oldenburg vom 8. Oktober 2019 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2017 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 30. April 2017 weitere 16 884,29 Euro Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angegriffene Entscheidung für im Ergebnis zutreffend. Allerdings handele es sich bei der Mitteilung vom 5.4.2017 mangels Regelungscharakter nicht um einen Verwaltungsakt. Der Klägerin sei lediglich das Ergebnis einer Rechenoperation mitgeteilt worden, die sie, die Beklagte, im Erstattungsverhältnis zum Beigeladenen vorgenommenen habe. Ebenso wenig liege ein sog formeller Verwaltungsakt vor. Mit der Ausgestaltung des Schreibens sei schon der Anschein eines Verwaltungsakts vermieden worden. Es sei auch nicht erforderlich, gegenüber den Versicherten eine feststellende Regelung über den nach Abrechnung einer Nachzahlung verbleibenden Auszahlungsbetrag zu treffen, weil die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X kraft Gesetzes eintrete.

Der Beigeladene beantragt nach Lage der Akten sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.

Er erachtet die Entscheidung des LSG als jedenfalls im Ergebnis zutreffend.

Entscheidungsgründe

A. Die kraft Zulassung durch das LSG statthafte und gerade noch anforderungsgerecht begründete Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zu Recht hat das LSG der Berufung der Klägerin den Erfolg versagt.

I.1. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zutreffend im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1, 4 SGG), zu der das SG ihre beiden Klagen verbunden hat. Das Schreiben der Beklagten vom 5.4.2017 enthält einen Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Merkmale weist das angegriffene Schreiben auf. Insbesondere traf die Beklagte darin eine Einzelfallregelung, wie das LSG mit zutreffender Begründung erkannt hat. Eine Regelung ist darauf gerichtet, mit unmittelbarer Rechtswirkung subjektive Rechte oder Pflichten des Adressaten verbindlich zu begründen, festzustellen, zu ändern, aufzuheben oder abzulehnen (vgl zB BSG Urteil vom 5.9.2006 - B 4 R 71/06 R - BSGE 97, 63 = SozR 4-2500 § 255 Nr 1, RdNr 17; BSG Urteil vom 25.1.2011 - B 5 R 14/10 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 15 RdNr 13; vgl auch Bieresborn in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 2. Aufl 2021, § 54 RdNr 65; Luthe in jurisPK-SGB X, § 31 RdNr 39 mwN, Stand der Einzelkommentierung: 7.10.2021). Das Schreiben vom 5.4.2017 enthält die rechtsverbindliche Feststellung, dass der gegen die Beklagte gerichtete Nachzahlungsanspruch der Klägerin für April 2015 bis April 2017 iHv 16 884,29 Euro erloschen ist und daher nur noch im Umfang von 1876,55 Euro besteht.

a) Das ergibt eine Auslegung unter Berücksichtigung des Kontextes. Der Senat ist jedenfalls bei dem hier betroffenen Formularschreiben eines für das gesamte Bundesgebiet zuständigen Versicherungsträgers wie der Beklagten zu einer eigenen Auslegung befugt (vgl BSG Urteil vom 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R - BSGE 127, 147 = SozR 4-2600 § 6 Nr 18, RdNr 36 ff; BSG Urteil vom 16.3.2021 - B 2 U 7/19 R - BSGE 131, 297 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 4115 Nr 1, RdNr 26; BSG Urteil vom 16.6.2021 - B 5 RE 4/20 R - juris RdNr 20, auch zur Veröffentlichung in SozR 4-2600 6 Nr 22 vorgesehen). Die Auslegung behördlichen Verwaltungshandelns im Hinblick darauf, ob es eine Regelung iS des § 31 Satz 1 SGB X enthält, richtet sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen (vgl BSG Urteil vom 3.7.2020 - B 8 SO 5/19 R - SozR 4-1200 § 44 Nr 10 RdNr 15 mwN). Maßstab ist der "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Behörde einen Verwaltungsakt erlassen wollte, sondern darauf, wie Adressaten und Drittbetroffene das Verwaltungshandeln nach Treu und Glauben verstehen mussten oder durften. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (vgl BSG Urteil vom 16.3.2021 - B 2 U 7/19 R - BSGE 131, 297 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 4115 Nr 1, RdNr 13 mwN). Gemessen daran durfte ein verständiger Adressat in Kenntnis der Zusammenhänge dem Schreiben vom 5.4.2017 entnehmen, dass die Beklagte darin eine feststellende Regelung zu dem der Klägerin verbleibenden Nachzahlungsanspruch traf.

Die Beklagte teilte in der Abrechnungsmitteilung mit, zur Erfüllung des Erstattungsanspruchs des Beigeladenen an diesen 16 884,29 Euro überwiesen zu haben und den verbleibenden Nachzahlungsbetrag iHv 1876,55 Euro an die Klägerin zu überweisen. Nach dem objektivierten Empfängerverständnis liegt bereits hierin die rechtsverbindliche Feststellung, gegenüber der Klägerin nur in diesem Umfang zu einer Rentennachzahlung verpflichtet zu sein. Die Abrechnungsmitteilung ist zudem im Zusammenhang mit dem Rentenbescheid vom 16.3.2017 zu sehen. Die Beklagte nannte diesen ausdrücklich und verstärkte den Bezug durch die Überschrift ("Abrechnung der Rentennachzahlung") und dadurch, dass sie den von der Nachzahlung erfassten Zeitraum ("01.04.2015 - 30.04.2017") sowie den im Rentenbescheid bezifferten Nachzahlungsbetrag ("18.760,84 EUR") wiederholte. Im Rentenbescheid hatte die Beklagte noch von einer verbindlichen Festsetzung der Nachzahlung abgesehen. Wird eine Rente rückwirkend bewilligt, kann der Versicherte Rentenzahlungen für den Nachzahlungszeitraum entsprechend dem im Rentenbescheid festgesetzten Rentenbeginn und den festgesetzten monatlichen Zahlbeträgen beanspruchen. Die Bindungswirkung eines Rentenbescheids (§ 77 SGG) erstreckt sich allerdings nicht auf den darin angegebenen Nachzahlungsbetrag, wenn der Rentenversicherungsträger, wie hier, auf den vorläufigen Einbehalt der Nachzahlung bis zur Klärung etwaiger Erstattungsansprüche hinweist (vgl bereits BSG Urteil vom 15.7.1969 - 1 RA 255/68 - SozR Nr 64 zu §...

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