Urteil Nr. B 6 KA 20/18 R des Bundessozialgericht, 2020-02-12

Judgment Date12 Febrero 2020
ECLIDE:BSG:2020:120220UB6KA2018R1
Judgement NumberB 6 KA 20/18 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20. April 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 6.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen zu 8. erteilte Genehmigung zur gemeinsamen Berufsausübung in einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) und gegen eine im Zusammenhang damit erteilte Genehmigung zur Verlegung des Vertragsarztsitzes eines der beiden Mitglieder der BAG.

Im Januar 2017 erklärte der Orthopäde Dr. Wi. gegenüber dem Zulassungsausschuss, mit Ablauf des 30.6.2017 auf seine Zulassung unter der Bedingung "der bestandskräftigen Anstellung eines Praxisnachfolgers" zu verzichten. Gleichzeitig beantragte er die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens. Nachdem der Zulassungsausschuss entschieden hatte, dass ein Nachbesetzungsverfahren durchzuführen sei, bewarben sich der Kläger sowie die zu 8. beigeladene BAG auf den Praxissitz. Der Kläger bewarb sich mit dem Ziel, selbst auf dem Vertragsarztsitz tätig zu werden, während die zu 8. beigeladene BAG die Praxis des Dr. Wi. durch diesen als Angestellten weiterführen wollte. Den Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens nahm Dr. Wi. später zurück. Dieses (ehemalige) Nachbesetzungsverfahren ist Gegenstand des ebenfalls am heutigen Tag ergangenen Urteils des Senats zum Az B 6 KA 19/18 R.

Auf Antrag der beiden Mitglieder der zu 8. beigeladenen BAG, der Orthopäden Dr. B. und Dr. We., hob der Zulassungsausschuss die bestehende Genehmigung zur gemeinsamen Berufsausübung in der H., H. auf, genehmigte die Verlegung des Vertragsarztsitzes des Dr. We. von der H., H., an den Praxissitz des Dr. Wi. (G., H.) mit Wirkung zum 15.2.2017 und genehmigte die gemeinsame Berufsausübung an den beiden Praxissitzen (überörtliche BAG). Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der beklagte Berufungsausschuss als unzulässig zurück (Beschluss vom 20.9.2017/Bescheid vom 14.11.2017). Die dagegen erhobene Klage wies das SG mit der Begründung als unzulässig ab, dass mit den den Ärzten Dr. B. und Dr. We. erteilten Genehmigungen nicht in subjektive Rechte des Klägers eingegriffen werde (Urteil vom 20.4.2018).

Mit der dagegen gerichteten Sprungrevision macht der Kläger geltend, dass die Vorgehensweise der Mitglieder der zu 8. beigeladenen BAG eine rechtsmissbräuchliche Manipulation des Verfahrens zur Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes des Dr. Wi. darstelle. Die Verlegung des Vertragsarztsitzes des Dr. We. und die Genehmigung der überörtlichen BAG mit Dr. B. dienten allein der manipulativen und rechtsmissbräuchlichen Umgehung der gesetzlichen Auswahlkriterien für die Praxisnachfolge auf dem Vertragsarztsitz des Dr. Wi.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Gelsenkirchen vom 20.4.2018 sowie den Bescheid des Beklagten vom 14.11.2017 (Beschluss vom 20.9.2017) aufzuheben, den Beklagten zu verpflichten, dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid des Zulassungsausschusses vom 23.2.2017 (Beschluss vom 15.2.2017) stattzugeben und den Antrag des Dr. We. auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes sowie den Antrag auf Genehmigung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft abzulehnen.

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Soweit der Kläger geltend mache, dass durch die streitbefangenen Genehmigungen das Nachbesetzungsverfahren manipuliert werde, komme es darauf...

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