Urteil Nr. B 6 KA 15/20 R des Bundessozialgericht, 2021-07-14

Judgment Date14 Julio 2021
ECLIDE:BSG:2021:140721UB6KA1520R0
Judgement NumberB 6 KA 15/20 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Vertragsärztliche Versorgung - Beschäftigung eines Vertreters oder Entlastungsassistenten während der Erziehung von Kindern unter 18 Jahren - Anspruch auf Vertretung oder Entlastungsassistenz je Kind für 36 Monate - Zurechnung der Zeiträume gemeinsamer Erziehung - keine Übertragbarkeit
Leitsätze

1. Ein Vertragsarzt darf einen Vertreter oder einen Entlastungsassistenten bis zu einer Dauer von 36 Monaten einsetzen, wenn er ein Kind erzieht, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

2. Ein Anspruch auf Vertretung oder Entlastungsassistenz besteht für jedes Kind für die Dauer von 36 Monaten, wobei Zeiten der gemeinsamen Erziehung von Kindern jedem der drei Kinder zugerechnet werden und nicht übertragbar sind.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Genehmigung einer Entlastungsassistentin während Zeiten der Kindererziehung hat.

Die Klägerin ist seit 1999 als Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Ihren Antrag vom 16.7.2015, ihr wegen der Erziehung ihres am 1999 geborenen Adoptivsohnes E. bis Ende September 2017 die Beschäftigung von Frau A. als Entlastungsassistentin zu genehmigen, lehnte die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) mit der Begründung ab, dass E. bereits das 15. Lebensjahr erreicht habe (Bescheid vom 31.8.2015). Dagegen genehmigte sie der Klägerin auf ihren Antrag vom 14.9.2015 Frau A. wegen der Erziehung ihres am 2005 geborenen Adoptivsohnes S. in der Zeit vom 1.10.2015 bis zum 30.9.2018 im Umfang von 20 Wochenstunden als Entlastungsassistentin in ihrer Praxis zu beschäftigen (Bescheid vom 28.9.2015). Den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 31.8.2015 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2015 zurück. Dabei ließ sie offen, ob sie den Widerspruch angesichts der erfolgten Bewilligung für zulässig erachtete; jedenfalls sei der Widerspruch unbegründet, da der ältere Sohn der Klägerin mittlerweile 16 Jahre alt sei. Nach § 32 Abs 2 Satz 2 Nr 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) dürfe ein Vertragsarzt einen Assistenten während der Erziehung von Kindern beschäftigen. In Abgrenzung zum Begriff des Jugendlichen handele es sich in Anlehnung an § 1 Abs 1 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) nur bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres um ein Kind. Dem Ziel der Regelung, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern, werde hierdurch ausreichend Rechnung getragen, zumal weitere zulassungsrechtliche Möglichkeiten bestünden, etwa die Anstellung eines Job-Sharers.

Während des anschließenden Klageverfahrens hat die Beklagte den Bescheid vom 28.9.2015 aufgehoben, nachdem Frau A. ihre Tätigkeit zum 30.9.2017 gekündigt hatte (Bescheid vom 12.10.2017). Mit Bescheid vom 6.4.2018 hat sie der Klägerin die Beschäftigung einer weiteren Entlastungsassistenz für die Zeit vom 1.4.2018 bis zum 31.3.2019 im Umfang von 20 Wochenstunden genehmigt. Den erneuten Antrag der Klägerin auf Genehmigung eines Entlastungsassistenten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngeren Sohnes hat die Beklagte abgelehnt, da nunmehr auch der zweite Sohn der Klägerin das 14. Lebensjahr vollendet habe (Bescheid vom 7.2.2020; Widerspruchsbescheid vom 18.6.2020; Klage hiergegen anhängig beim SG Hannover).

Das SG hat festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 31.8.2015 rechtswidrig ist (Urteil vom 26.2.2020). Die Klage sei unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Die Beklagte habe den Antrag der Klägerin zu Unrecht abgelehnt. Der Anspruch auf Genehmigung der Beschäftigung eines Assistenten nach § 32 Abs 2 Satz 2 Nr 2 Ärzte-ZV sei nicht auf die Erziehung von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres beschränkt.

Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 28.10.2020). Der Ablehnungsbescheid vom 31.8.2015 habe sich durch die mit Bescheid vom 28.9.2015 erteilte Genehmigung und durch Zeitablauf erledigt. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag sei auch statthaft, wenn sich der betreffende Verwaltungsakt - wie vorliegend - vor Klageerhebung erledige. Ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 28.9.2015 bestehe wegen Wiederholungsgefahr. Die Gefahr, dass die Beklagte auch weiterhin die Genehmigung von Assistenten wegen einer ihrer Ansicht nach in § 32 Abs 2 Satz 2 Nr 2 Ärzte-ZV enthaltenen Altersbegrenzung ablehnen würde, habe sich bereits realisiert, da die Beklagte den erneuten Antrag der Klägerin mit der Begründung abgelehnt habe, dass nun auch ihr jüngerer Sohn das 14. Lebensjahr vollendet habe. Zwar sei die Höchstdauer von 36 Monaten durch die bisher genehmigten Assistenzzeiten ausgeschöpft, die Beklagte könne diesen Zeitraum jedoch nach § 32 Abs 2 Satz 4 Ärzte-ZV verlängern.

Die Beklagte hätte der Klägerin die beantragte Genehmigung einer Assistenztätigkeit der Ärztin A. erteilen müssen, auch wenn ihr älterer Sohn im Zeitpunkt der Antragstellung bereits 15 Jahre alt gewesen sei. Eine ausdrückliche Altersbegrenzung enthalte § 32 Abs 2 Satz 2 Nr 2 Ärzte-ZV nicht. Eine Altersbeschränkung ergebe sich weder daraus, dass eine Genehmigung höchstens für 36 Monate erteilt werden könne noch aus dem Begriff "Kind". Hierunter könne einerseits in Abgrenzung zum Jugendlichen ein junger Mensch (etwa bis zum Eintritt der Geschlechtsreife) verstanden werden, andererseits eine von einem anderen Menschen abstammende Person, die auch in höherem Alter noch "Kind" ihrer Eltern sei. Der Gesetzgeber gebrauche den Begriff in beiden Bedeutungen. Eine Altersbeschränkung sei aus der Regelung lediglich abzuleiten, soweit sie auf die "Erziehung von Kindern" abstelle. Hierunter fielen nur Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, da nach § 1626 Abs 1 Satz 1 BGB Eltern die Personensorge für das minderjährige Kind hätten, welche ua die Pflicht und das Recht umfasse, das Kind zu erziehen (§ 1631 Abs 1 BGB). Eine einschränkende Auslegung, dass die "Erziehung von Kindern" nicht den gesamten Zeitraum bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres umfassen solle, lasse sich nicht aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ableiten. Diese diene ausweislich der Gesetzesbegründung der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Wenn sich die Beklagte demgegenüber auf § 1 Abs 1 Nr 1 JuSchG berufe, übersehe sie die von § 32 Ärzte-ZV abweichende Zielsetzung des JuSchG, welches dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren in der Öffentlichkeit und in Medien diene. Auch die Kinder- und Jugendhilfe des SGB VIII habe eine andere Zielrichtung, sodass § 7 Abs 1 Nr 1 SGB VIII hier nicht einschlägig sei. Ebenso wenig könne § 15 Abs 2 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zur Elternzeit herangezogen werden. Dieser gelte nur für Arbeitnehmer und diene dem Ausgleich der Interessen von Beschäftigten und Arbeitgebern. Dem Grundsatz, dass eine Assistenz nur zur Behebung eines vorübergehenden Entlastungsbedarfs möglich sei, werde bereits durch die Begrenzung auf einen Zeitraum von 36 Monaten Rechnung getragen, mit dem pauschal die Erziehung auch mehrerer Kinder abgegolten werde. Assistenzzeiten von 36 Monaten pro Kind wären mit dem Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung nicht zu vereinbaren. Besonderen familiären Belastungssituationen könne in anderer Weise Rechnung getragen werden, etwa durch ein Job-Sharing, das (teilweise) Ruhen der Zulassung oder eine Beschränkung des Versorgungsauftrags.

Mit ihrer Revision macht die Beklagte eine Verletzung des § 32 Abs 2 Satz 2 Nr 2 Ärzte-ZV geltend. Diese Vorschrift stelle eine Ausnahme von dem Grundsatz der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung nach § 32 Abs 1 Satz 1 Ärzte-ZV dar, welcher der Sicherung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung diene und Ausfluss und Wesensmerkmal der Freiberuflichkeit des Vertragsarztes sei. Vor dem Hintergrund ihres Ausnahmecharakters sei die Vorschrift eng auszulegen. Nach ihrem Wortlaut sei die Beschäftigung von Assistenten während Zeiten der Erziehung von "Kindern" möglich. Der Wortlaut werde konkretisiert durch die Gesetzesbegründung. Sinn und Zweck der Regelung sei demnach die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Vertragsärztinnen und Vertragsärzten solle damit auch nach der Geburt eines Kindes eine bessere, an den jeweiligen Erfordernissen ausgerichtete Balance zwischen ihrer freiberuflichen Tätigkeit und ihrer Familie ermöglicht werden. Dies lasse nur den Rückschluss zu, dass der Gesetzgeber tatsächlich Kinder und nicht Jugendliche, jedenfalls junge Menschen, die noch der Betreuung bedürften, im Blick gehabt habe. Aus dem JuSchG und § 7 Abs 1 Nr 1 SGB VIII folge ein allgemeiner Rechtsgrundsatz in der deutschen Rechtsordnung, wonach typischerweise in "Kind" (noch nicht 14 Jahre alt) und "Jugendlicher" (14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt) unterteilt werde. Die Regelungen trügen dem allgemeinen deutschen Sprachgebrauch Rechnung und berücksichtigten die entwicklungspsychologischen Stufen von jungen Menschen. Zu Unrecht gehe das LSG im Gegensatz hierzu davon aus, dass nicht an den Begriff "Kind", sondern an die "Erziehung von Kindern" anzuknüpfen sei und damit ausgehend von den familienrechtlichen Vorschriften des BGB Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter § 32 Abs 2 Satz 2 Ärzte-ZV fielen. Der Gesetzgeber habe ausweislich der Gesetzesbegründung jedoch nicht die elterliche Sorge, sondern die Betreuung von Kindern im Blick. Zudem folge auch aus § 1626 Abs 2 BGB, wonach Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem Handeln zu berücksichtigen haben, dass eine gewisse Altersreife in der Erziehung Relevanz habe. Wolle man auf familienrechtliche Vorschriften zurückgreifen, seien nach ihrer Zielrichtung die...

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