Urteil Nr. B 6 KA 12/21 R des Bundessozialgericht, 2022-04-06

Judgment Date06 Abril 2022
ECLIDE:BSG:2022:060422UB6KA1221R0
Judgement NumberB 6 KA 12/21 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Vertragsärztliche Versorgung - ausgelagerte Praxisräume im Sinne des § 24 Abs 5 Ärzte-ZV - räumliche Nähe zum Vertragsarztsitz - Zeitraum von maximal 30 Minuten
Leitsätze

Die räumliche Nähe von ausgelagerten Praxisräumen zum Vertragsarztsitz ist gewahrt, wenn der Vertragsarzt den Vertragsarztsitz innerhalb eines Zeitraums von maximal 30 Minuten aufsuchen kann.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2021 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Im Streit steht die Berechtigung zur Erbringung zytologischer Laborleistungen in ausgelagerten Praxisräumen.

Die Klägerin ist eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG) für Labormedizin-Pathologie-Zytologie. Sie betreibt ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) am Standort in D und ein weiteres MVZ in P. An beiden Standorten werden zytologische Laborleistungen für niedergelassene Gynäkologen erbracht. Als interdisziplinäres Einsendelabor wird an weiteren Standorten Deutschlands ein vollständiges labordiagnostisches Spektrum angeboten.

Die Klägerin zeigte im Juni 2017 der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) an, in neuen Räumlichkeiten eine rein zytologisch tätige Praxisstätte ohne Patientenkontakt betreiben zu wollen. Vorhandene räumliche Kapazitäten am Standort des MVZ in P seien erschöpft. Sie legte den Entwurf eines Mietvertrags über Büro- und Laborflächen (ca 1000 qm) in der R-Straße 79 in K vor. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 11.7.2017 mit, dass vertragsärztliche Leistungen nicht am neuen Standort in K erbracht bzw abgerechnet werden könnten, weil sich der auszulagernde Praxisteil nicht mehr in räumlicher Nähe zum Standort des MVZ in P befinde (§ 24 Abs 5 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - Ärzte-ZV).

Die hiergegen erhobene Klage war erfolgreich: Das SG hat auf Antrag der Klägerin festgestellt, dass sie die ausgelagerte Praxisstätte am geplanten Standort in K betreiben dürfe, an der zusätzlich zu den an den weiteren Standorten der Klägerin erbrachten Leistungen sämtliche zytologischen Leistungen sowie Humane Papillomviren (HPV-)Untersuchungen und die Untersuchung von P16/Ki 67 sowie L1, für die die Klägerin eine Genehmigung besitze, erbracht und abgerechnet werden dürften (Urteil vom 23.5.2018). Im Berufungsverfahren hat die Klägerin mitgeteilt, dass die geplante Anmietung nicht mehr möglich sei. Sie beabsichtige nun, die ausgelagerten Praxisräume mit gleich großer Fläche an nahezu gleicher Stelle - in der zu Eigentum erworbenen Immobilie in der R-Straße 58 - 62 in K - zu betreiben. Die Beklagte hat der Klägerin daraufhin erneut mitgeteilt, dass auch an diesem Standort keine Leistungen erbracht und abgerechnet werden könnten.

Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 11.3.2021): Es handele sich um eine zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs 1 Satz 3 SGG analog. Es bedürfe keines Vorverfahrens hinsichtlich des erledigten Bescheides vom 11.7.2017. Der Rechtsstreit sei auch nicht zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens auszusetzen. Das Feststellungsinteresse folge aus dem fortbestehenden Streit der Leistungserbringung in der R-Straße in K. Dass die Beklagte durch Verwaltungsakt gehandelt habe, ergebe sich aus dem vorangegangenen längeren Meinungsbildungsprozess und stehe auch nicht der Ansicht der Beklagten entgegen, die ihr Schreiben als bloße Mitteilung einer Rechtsansicht ansehe. Die Klage sei aber unbegründet, weil zytologische Laborleistungen nicht ohne Genehmigung der Beklagten in den geplanten Praxisräumen als vertragsärztliche Leistung erbracht und abgerechnet werden dürften. Nach § 24 Abs 5 Ärzte-ZV sei es zulässig, dass der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume) erbringe. Im Gegensatz zur genehmigungspflichtigen Zweigpraxis (nach § 24 Abs 3 Ärzte-ZV) seien Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit gegenüber der KÄV unverzüglich anzuzeigen. Unstreitig sei, dass die Klägerin zytologische Laborleistungen ohne Sprechstunden in Laborräumen erbringen wolle. Diesen fehle jedoch die notwendige räumliche Nähe zum Vertragsarztsitz. Mit einer Entfernung von 9 km zwischen dem Vertragsarztsitz in P und der R-Straße 79 und einer Fahrtzeit mit dem privaten Kfz von 17 Minuten in verkehrsschwachen und 19 Minuten in verkehrsstarken Zeiten liege jedenfalls kein räumlicher Nahbereich mehr vor (Hinweis auf BSG Urteil vom 8.8.2018 - B 6 KA 24/17 R - SozR 4-5540 § 25 Nr 2 RdNr 17). Unter Berücksichtigung der berufsrechtlichen Vorgängerregelung von § 18 Abs 2 Satz 1 (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä aF) müsse die ausgelagerte Praxisstätte als eine einheitliche Praxis zum Vertragsarztsitz nach außen erkennbar sein. Die seinerzeitige Rechtsprechung habe ausgelagerte Praxisräume als eine organisatorische Einheit mit der Hauptpraxis eingeordnet. Hingegen sei es nicht zweckmäßig, das Merkmal der räumlichen Nähe an Kriterien der ausgelaufenen sog Residenzpflicht des Arztes (§ 24 Abs 2 Satz 2 Ärzte-ZV idF bis 31.12.2011) zu orientieren, nach der eine Fahrtzeit zwischen Vertragsarztsitz und Wohnort des Arztes von maximal 30 Minuten genügte (Hinweis auf BSG Urteil vom 5.11.2003 - B 6 KA 2/03 R - SozR 4-5520 § 24 Nr 1 RdNr 21 = juris RdNr 33). Die räumliche Nähe diene hier dazu, die Anwesenheit in der Sprechstunde am Vertragsarztsitz sicherzustellen. Dafür sei eine kürzere Entfernung als zwischen Praxis und Wohnung des Arztes geboten. Die freie Berufsausübung nach Art 12 Abs 1 GG stehe dem nicht entgegen.

Mit ihrer Revision wendet sich die Klägerin gegen die Auslegung des § 24 Abs 5 Ärzte-ZV. Danach habe das Berufungsgericht den Maßstab zur Bestimmung der Entfernung von der ausgelagerten Praxisstätte zum Vertragsarztsitz überspannt. Da in den neuen Praxisräumen allein zytologische Leistungen erbracht werden sollten, wäre zu jeder Zeit mindestens ein weiterer Vertragsarzt - auch zur Behandlung von Notfällen - anwesend gewesen. Die Erreichbarkeit am Vertragsarztsitz sei in maximal 19 Minuten möglich gewesen, was deutlich unterhalb der Grenze von 30 Minuten zur sog Residenzpflicht liege. Entscheidend sei aber, dass Patienten zu keiner Zeit in der ausgelagerten Praxisstätte anwesend gewesen wären. Unerheblich sei, ob die Probe im Labor am Vertragsarztsitz oder in einem entfernteren Labor untersucht werde. Selbst ambulantes Operieren könne in ausgelagerten Praxisräumen nach § 1a Nr 20 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) erfolgen, wo Patienten selbstverständlich vor Ort sein müssten.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2021 aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Der Senat kann nach den bisherigen Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen, ob die Klägerin berechtigt war, in der R-Straße in K eine ausgelagerte Praxisstätte für die Erbringung und Abrechnung von zytologischen Laborleistungen zu betreiben.

A. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen.

1. Es handelt sich um eine zulässige Feststellungsklage nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG. Entgegen der Rechtsansicht des LSG liegt keine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs 1 Satz 3 SGG analog vor. Denn es fehlt an einem Verwaltungsakt, der sich erledigt hat (vgl allgemein Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 131 RdNr 7a; zu Ausnahmen vgl RdNr 7c). Weder mit dem Schreiben vom 11.7.2017 noch mit dem erneuten Schreiben der Beklagten im Berufungsverfahren sind anfechtbare Verwaltungsakte erlassen worden. Vielmehr handelt es sich um bloße Rechtsauskünfte, mit denen die Beklagte ihre Rechtsansicht zur geplanten Auslagerung von Praxisräumen aus dem Vertragsarztsitz mitgeteilt hat.

a) Die im Schreiben vom 11.7.2017 enthaltenen Informationen entfalten keine Regelungswirkung iS von § 31 Satz 1 SGB X. Maßgeblich ist, ob aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB) eine Einzelfallregelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts vorliegt, die auf unmittelbare Außenwirkung gerichtet ist. Der Regelungsgehalt des Verwaltungsakts muss klar und unmissverständlich formuliert sowie hinreichend bestimmt sein iS von § 33 SGB X (vgl BSG Urteil vom 15.5.2002 - B 6 KA 25/01 R - SozR 3-2500 § 85 Nr 46 S 384 mwN). Weder der äußeren Form noch des Inhalts nach hat die Beklagte Anlass zur Annahme eines Bescheids bzw eines Form-Verwaltungsakts gegeben. Die Beklagte hat weder die Tätigkeit in den ausgelagerten Praxisräumen untersagt noch die Abrechnung von konkreten Leistungen abgelehnt noch ansonsten eine Erklärung zur Regelung eines Einzelfalles abgegeben. Sie hat lediglich ihre Rechtsposition zu der Anfrage der Klägerin in der Planungsphase des Projekts zu erkennen gegeben, dass rechtliche Bedenken gegen die Einordnung als auszulagernde Praxisstätte bestehen. Nichts anderes gilt für das weitere Schreiben, mit dem die Beklagte ihre Rechtsansicht untermauert hat.

b) Die Beklagte hat mit ihren Schreiben auch keinen Verwaltungsakt iS von § 54 Abs 1 Satz 1 SGG abgelehnt. Der Verwaltungsaktcharakter folgt entgegen der Ansicht des LSG nicht daraus, dass schon dem ersten Schreiben ein "längerer Meinungsbildungsprozess" vorangegangen war. § 24 Abs 5 Ärzte-ZV (s auch § 15a Abs 2 BMV-Ä) statuiert für ausgelagerte Praxisräume lediglich eine Anzeigepflicht und stellt diese frei von einer antragsgebundenen Genehmigung (vgl BSG Urteil vom 13.5.2015 - B 6 KA 23/14 R - SozR 4-5520 § 32 Nr 5 RdNr 24...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT