Urteil Nr. B 8 SO 9/18 R des Bundessozialgericht, 2018-12-06

Judgment Date06 Diciembre 2018
ECLIDE:BSG:2018:061218UB8SO918R0
Judgement NumberB 8 SO 9/18 R
CourtDer Bundessozialgericht (Deutschland)
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - stationäre Unterbringung und teilstationäre Betreuung in einer WfbM - zuständiger Sozialhilfeträger - Klage auf höhere Leistungen wegen eines besonderen Betreuungsbedarfs - Bestehen einer wirksamen Zahlungsverpflichtung des Leistungsberechtigten gegenüber dem Leistungserbringer - Wirksamkeit von Zusatzvereinbarungen bei Abweichung von einer Vergütungsvereinbarung
Leitsätze

Vertraglich zwischen einer Einrichtung und einem behinderten Menschen vereinbarte Zusatzentgelte wegen eines besonderen Betreuungsbedarfs ("Systemsprenger"), die über die zwischen Sozialhilfeträger und Einrichtungsträger vereinbarte Vergütung hinausgehen, sind unwirksam.

Tenor

Die Revisionen der Klägerin und der Beigeladenen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juni 2015 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Im Streit ist ein Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit ab 1.7.2006 bis 31.8.2015.

Die 1971 geborene Klägerin ist infolge einer frühkindlichen Hirnschädigung schwer behindert; es bestehen eine Intelligenzminderung und frühkindlicher Autismus mit Fremd- und Selbstgefährdung. Die Klägerin kann nicht sprechen, ihr Sprachverständnis ist unklar, sie ist kaum zu Gestik und Mimik in der Lage. Sie bedarf der Unterstützung, Anleitung und Überwachung in allen Lebensbereichen. 1997 wurde festgestellt, dass sie nicht werkstattfähig ist und die Aufnahme in eine Förder- und Betreuungsgruppe empfohlen. Ab August 2002 erhielt die Klägerin Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach der damals gültigen Pflegestufe III.

Ab Februar 1979 befand sich die Klägerin in verschiedenen stationären Einrichtungen, davon von September 1999 bis Dezember 2001 in der sozialtherapeutischen Lebens- und Arbeitsgemeinschaft "Am B." einschließlich Förder- und Betreuungsbereich (FuB) in W. (Landkreis .). Auf Wunsch der Mutter kehrte die Klägerin nach den Weihnachtsferien 2001/2002 nicht in die Einrichtung zurück, sondern lebte bei ihr und absolvierte ab 7.1.2002 ein "Probewohnen" im Wohnheim der Lebenshilfe für behinderte Menschen in H., der Rechtsvorgängerin des Beigeladenen zu 1 (künftig: Beigeladener zu 1) und besuchte die Förder- und Betreuungsgruppe der Zweigstätte E. der Beigeladenen zu 2 (beides im Landkreis O.). Die Beigeladenen erklärten sich danach zur Aufnahme der Klägerin bereit, sofern zu der Vergütung, die vertraglich für die Leistungstypen I.2.1 und I.4.5a vereinbart sei, Zuschläge gezahlt würden. Um eine adäquate Betreuung sicherzustellen, sei die Einstellung je einer Hilfskraft (für den FuB und das Wohnheim) und zusätzlich einer Fachkraft für das Wohnheim erforderlich.

Zwischen dem Beigeladenen zu 1 und dem Landeswohlfahrtsverband Baden (LWV), Rechtsvorgänger des Beklagten, bestanden Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 93 Abs 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Nach Auflösung des LWV zum 1.1.2005 wurden ab 1.12.2008 Verträge nach den §§ 75 ff SGB XII zwischen dem Beigeladenen zu 1 und dem Landkreis E. unter Beteiligung des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) geschlossen. In § 1 Abs 2 der jeweiligen Vereinbarungen wird der Rahmenvertrag nach § 79 Abs 1 SGB XII vom 15.12.1998 zu den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen für voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Grundlage der Vereinbarung erklärt und in den ab 1.4.1999 gültigen Vereinbarungen als Inhalt der Leistungsvereinbarung ua in § 2 Abs 1 die "vollstationäre Hilfe (Wohnen ohne tagesstrukturierendes Angebot) für geistig und mehrfach behinderte Erwachsene" vereinbart. Der Inhalt der Leistungen wird danach durch den jeweiligen Leistungstyp in Verbindung mit einer Kurzbeschreibung definiert (§ 2 Abs 3 Satz 1 der Vereinbarungen). Weiter ist ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der budgetgleichen Umstellung auf eine detaillierte Leistungsbeschreibung verzichtet werde und diese in der Folge von der Einrichtung zu erarbeiten und zu einem späteren Zeitpunkt zu vereinbaren sei (§ 2 Abs 3 Satz 2 und 3). Dazu ist es jedoch nicht gekommen. Die ab 1.12.2008 maßgeblichen Vereinbarungen beschränken sich in § 2 Abs 3 darauf, den Inhalt der Leistungen durch den jeweiligen Leistungstyp in Verbindung mit den Kurzbeschreibungen zu definieren und diese zur Grundlage für die Leistungsvereinbarung zu machen. Als Angebot wurde ab 1.12.2008 vereinbart (§ 2 Abs 2 der Vereinbarungen): "Leistungstyp I.2.1; stationäre Hilfe (Wohnen ohne tagesstrukturierendes Angebot) für geistig und/oder mehrfachbehinderte Erwachsene".

Nach dem Rahmenvertrag nach § 79 Abs 1 SGB XII vom 15.12.1998 zu den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen für Baden-Württemberg für stationäre und teilstationäre Einrichtungen und Dienste sind Zielgruppe von Leistungstyp I.2.1 "geistig und/oder mehrfachbehinderte Erwachsene (ab 18 Jahre) im Sinne von § 53 SGB XII und der Eingliederungshilfeverordnung (wesentlich behinderte Menschen) mit unterschiedlichem Hilfebedarf in den Bereichen individuelle Basisversorgung, Haushaltsführung, individuelle und soziale Lebensgestaltung, Freizeitgestaltung, Kommunikation, psychische Hilfen und medizinische Hilfen; zugeordnet zu 5 Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf". Als Vergütung waren in den jeweils maßgeblichen Verträgen bzw ihren Anlagen für den Leistungstyp I.2.1 ab 1.1.2002 ein Investitionsbetrag von 3,55 Euro, eine Grundpauschale von 14,32 Euro und eine Maßnahmepauschale in Hilfebedarfsgruppe 5 von 89,79 Euro vereinbart. Ab 1.12.2008 belief sich die Grundpauschale auf täglich 15,31 Euro, die Maßnahmepauschale bei Hilfebedarfsgruppe 5 auf 95,99 Euro, ab 1.1.2011 bis 31.7.2011 auf 15,74 Euro bzw 96,20 Euro, ab 1.8.2011 auf 15,91 Euro bzw 97,26 Euro, ab 1.7.2012 auf 16,57 Euro bzw 101,25 Euro, ab 1.4.2013 auf 17,06 Euro bzw 104,28 Euro und ab 1.6.2014 auf 17,64 Euro bzw 107,83 Euro.

Entsprechende Vereinbarungen bestanden auch zwischen der Beigeladenen zu 2 und dem LWV bzw dem Landkreis E. Ab 1.4.1999 wurde als Leistungstyp I.4.5a "tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderung im Arbeitsbereich der Werkstätte, im Förder- und Betreuungsbereich und als Tagesbetreuung für Senioren" vereinbart. Nach dem Rahmenvertrag nach § 79 Abs 1 SGB XII vom 15.12.1998 zu den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 75 Abs 3 SGB XII für Baden-Württemberg für stationäre und teilstationäre Einrichtungen und Dienste ist die Zielgruppe in Leistungstyp I.4.5a wie folgt beschrieben: "Erwachsene Menschen mit wesentlichen geistigen und körperlichen Behinderungen im Sinne von § 53 SGB XII und der Eingliederungshilfeverordnung, die wegen Art und/oder Schwere der Behinderung nicht, oder noch nicht wieder in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt werden können: mit unterschiedlichem Hilfebedarf, Menschen mit oder ohne zusätzlichem stationären Hilfebedarf." Die Verträge zwischen der Beigeladenen zu 2 und dem LWV bzw dem Landkreis E. sehen ab 1.7.2004 eine Grundpauschale von 6,95 Euro und eine nicht nach Hilfebedarfsgruppen gestaffelte Maßnahmepauschale von 56,11 Euro und ab 1.7.2012 von 7,11 Euro bzw 57,40 Euro vor. Ab 1.4.2013 waren 7,27 Euro bzw 58,69 Euro vereinbart und ab 1.6.2014 7,52 Euro bzw 60,69 Euro.

Am 28.8.2002 wurde die Klägerin in das Wohnheim aufgenommen. Sie schloss mit dem Beigeladenen zu 1 im September 2002 einen schriftlichen Heimvertrag. Darin ist als Entgelt für die vom Beigeladenen zu 1 zu erbringenden Leistungen der nach der Pflegesatzvereinbarung für die Einrichtung der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg vereinbarte Pflegesatz vereinbart (§ 2 Abs 1 des Vertrags). Am 29.8.2002 wurde die Klägerin in den FuB der Beigeladenen zu 2 aufgenommen.

Der LWV lehnte die Zahlung eines Zuschlags für einen erhöhten Personalbedarf im Wohnheim und dem FuB neben den allgemein zwischen dem Träger der Einrichtung und dem LWV Baden vereinbarten Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen zunächst ab (Bescheid vom 19.4.2002; Widerspruchsbescheid vom 14.6.2002), erklärte sich allerdings in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt der Rückforderung" vor dem Hintergrund des laufenden Hauptsacheverfahrens bereit, vorläufig, zunächst für sechs Monate, zusätzlich zu den vereinbarten Vergütungen für die Leistungstypen I.2.1 und I.4.5a tägliche Mehrkosten ("Kosten für zusätzliches Betreuungspersonal") in Höhe von 52,81 Euro bzw 56,26 Euro zu zahlen (Erklärung vom 24.7.2002) und bewilligte entsprechende Leistungen vom 28.8.2002 bis 28.2.2003 (Ausführungsbescheid vom 5.8.2002).

Ab 1.3.2003 bewilligte der LWV bis auf Weiteres, längstens jedoch für die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts im Wohnheim und im FuB, die erforderliche Eingliederungshilfe nach Leistungstyp I.2.1 und I.4.5a und erklärte sich zudem bereit, bis zum Inkrafttreten einer entgegenstehenden Vergütungsregelung, längstens bis 28.2.2004, zusätzlich einen Zuschlag von täglich 56,26 Euro für das tagesstrukturierende Angebot im FuB zu zahlen (Bescheid vom 14.3.2003). Eine zusätzliche Vergütung für das Wohnheim lehnte der LWV jedoch ab (weiterer Bescheid vom 14.3.2003). Im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren verglichen sich die Beteiligten am 13.5.2003 (Az: 5 K 1274/02) dahin, dass sich der LWV verpflichtete, bis zur Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Betreuungsfähigkeit der Klägerin in einer anderen Einrichtung, "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" die vereinbarte Vergütung zuzüglich des Zuschlags für das Wohnheim weiter zu bezahlen. Darüber hinaus erklärte er sich bereit, von der Rückforderung der Zuschläge für die Vergangenheit abzusehen und nach Vorlage des Gutachtens über die Weitergewährung der Hilfe an die Klägerin zu entscheiden...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT