Urteil Nr. EnVR 32/22 des Kartellsenat des Bundesgerichtshofs, 30-01-2024

ECLIECLI:DE:BGH:2024:300124BENVR32.22.0
Date30 Enero 2024
Docket NumberEnVR 32/22
CourtKartellsenat
ECLI:DE:BGH:2024:300124BENVR32.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 32/22 Verkündet am:
30. Januar 2024
Küpferle
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV
EnWG § 21a Abs. 4 Satz 7, Abs. 5 Satz 1; ARegV § 9 Abs. 1, 3, § 12
a) Bei der Bestimmung des Produktivitätsfaktors entfalten § 12 ARegV und die
Anlage 3 zu § 12 ARegV keine Geltung. Die vom Senat bei der Ermittlung der
individuellen Effizienzwerte nach § 12 ARegV für erforderlich gehaltene An-
passung der Werte der stochastischen Effizienzgrenzenanalyse (SFA) dahin,
dass alle als effizient ermittelten Netzbetreiber einen Effizienzwert von 100 %
erhalten, ist auf die zur Bestimmung des Produktivitätsfaktors verwendete
Malmquist-Methode nicht zu übertragen.
- 2 -
b) Für die Bestimmung des Produktivitätsfaktors Strom ist es nicht von Bedeu-
tung, dass der von der Bundesnetzagentur für die dritte Regulierungsperiode
Gas vorgenommene Effizienzvergleich mit § 21a Abs. 5 Satz 1 EnWG deshalb
nicht in Einklang steht, weil das dort von der Bundesnetzagentur gewählte Mo-
dell insgesamt den objektiven strukturellen Unterschieden der Versorgungs-
aufgaben der am Vergleich beteiligten Netzbetreiber nicht hinreichend Rech-
nung trägt.
BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 - EnVR 32/22 - OLG Düsseldorf
- 3 -
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
21. November 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die
Richterinnen Dr. Roloff, Dr. Picker und Dr. Holzinger sowie den Richter
Dr. Kochendörfer
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur und unter Zu-
rückweisung der Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Be-
schluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 16. März 2022 aufgehoben.
Die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom
28. November 2018 wird zurückgewiesen.
Die Betroffene trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren ein-
schließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.
Gründe:
A. Mit Beschluss vom 28. November 2018 (BK4-18-056, nachfolgend:
Festlegung) hat die Bundesnetzagentur den generellen sektoralen Produktivitäts-
faktor für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen gemäß § 9 Abs. 3 ARegV
(nachfolgend: Produktivitätsfaktor) für die dritte Regulierungsperiode auf 0,90 %
festgelegt.
Vor der Entscheidung holte die Bundesnetzagentur zur Ermittlung des
Produktivitätsfaktors ein Gutachten des Wissenschaftlichen Instituts für Infra-
struktur und Kommunikationsdienste GmbH (WIK, Gutachten zur Bestimmung
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