Urteil Nr. EnVR 37/21 des Kartellsenat des Bundesgerichtshofs, 26-09-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:260923BENVR37.21.0
Date26 Septiembre 2023
Docket NumberEnVR 37/21
CourtKartellsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2023:260923BENVR37.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 37/21
Verkündet am:
26. September 2023
Barth
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
- 2 -
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
13. Juni 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, den Richter
Dr. Tolkmitt, die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Holzinger sowie den Richter
Dr. Kochendörfer
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des
3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juni
2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde
gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 27. Juni 2019
hinsichtlich der Festsetzung des individuellen Effizienzwerts der Be-
troffenen zurückgewiesen worden ist.
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Bundesnetzagentur
vom 27. Juni 2019 insoweit aufgehoben, als die Erlösobergrenzen
auf der Grundlage eines Effizienzwerts von 96,9801 % festgelegt
worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Bundesnetzagen-
tur verpflichtet, die Betroffene unter Beachtung der Rechtsauffas-
sung des Senats neu zu bescheiden.
Soweit die Betroffene die Beschwerde gegen den Beschluss der
Bundesnetzagentur vom 27. Juni 2019 zurückgenommen hat, wer-
den das Beschwerde- und das Rechtsbeschwerdeverfahren einge-
stellt. Insoweit sind diese Verfahren als nicht anhängig geworden
anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des
3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juni
2021 ist insoweit wirkungslos.

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT