Urteil Nr. EnVR 43/22 des Kartellsenat des Bundesgerichtshofs, 26-09-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:260923BENVR43.22.0
Date26 Septiembre 2023
Docket NumberEnVR 43/22
CourtKartellsenat
ECLI:DE:BGH:2023:260923BENVR43.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 43/22
Verkündet am:
26. September 2023
Barth
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
BGHR: ja
BGHZ: nein
Nachschlagewerk: ja
Effizienzvergleich II
EnWG § 21a Abs. 5 Satz 1, § 73 Abs. 1; ARegV §§ 12, 13; ARegV Anlage 3 zu
§ 12
a) Das für den Effizienzvergleich in der dritten Regulierungsperiode Gas heran-
gezogene Modell steht - auch unter Berücksichtigung des weiten Regulie-
rungsermessens der Bundesnetzagentur - mit den Vorgaben des § 21a
Abs. 5 Satz 1 EnWG insoweit nicht in Einklang, als es den objektiven struk-
turellen Unterschieden der von den Netzbetreibern zu erfüllenden Versor-
gungsaufgaben nicht hinreichend Rechnung trägt und zu einer systemischen
Bevorzugung von Unternehmen mit besonderen Netzstrukturen führt.
- 2 -
b) Nr. 2 Satz 2 der Anlage 3 zu § 12 ARegV ist dahin auszulegen, dass in beiden
von der Anreizregulierungsverordnung für den Effizienzvergleich vorgegebe-
nen Methoden - der Dateneinhüllungsanalyse (DEA) und der Stochastischen
Effizienzgrenzenanalyse (SFA) - die als am effizientesten ausgewiesenen
Unternehmen einen Effizienzwert von 100 % erhalten müssen.
BGH, Beschluss vom 26. September 2023 - EnVR 43/22 - OLG Düsseldorf
- 3 -
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
13. Juni 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, den Richter
Dr. Tolkmitt, die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Holzinger sowie den Richter
Dr. Kochendörfer
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des
5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Mai
2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde
gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 8. Januar 2020
hinsichtlich der Festsetzung des individuellen Effizienzwerts der Be-
troffenen zurückgewiesen worden ist.
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Bundesnetzagentur
vom 8. Januar 2020 insoweit aufgehoben, als die Erlösobergrenzen
aufgrund eines Effizienzwerts von 94,6555 % festgelegt worden
sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Bundesnetzagentur ver-
pflichtet, die Betroffene unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Senats neu zu bescheiden.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der not-
wendigen Auslagen der Gegenseite tragen die Betroffene ein Vier-
tel, die Bundesnetzagentur drei Viertel. Die Kosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der
Betroffenen trägt die Bundesnetzagentur.

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