Urteil Nr. EnZR 29/20 des Kartellsenat des Bundesgerichtshofs, 07-09-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:070921UENZR29.20.0
Date07 Septiembre 2021
Docket NumberEnZR 29/20
CourtKartellsenat
ECLI:DE:BGH:2021:070921UENZR29.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
EnZR 29/20
Verkündet am:
7. September 2021
Barth
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Gasnetz Rösrath
EnWG § 47
a) Die eine Konzession vergebende Gemeinde war schon vor Inkrafttreten des
§ 47 EnWG verpflichtet, den unterlegenen Bietern Auskunft darüber zu ertei-
len, aus welchen Gründen sie den Zuschlag einem anderen Bieter erteilen
wollte. Dazu ist grundsätzlich die umfassende Unterrichtung über das Aus-
schreibungsergebnis durch Überlassung einer ungeschwärzten und vollstän-
digen Kopie des für die Auswahlentscheidung der Gemeinde erstellten Aus-
wertungsvermerks erforderlich, aber auch ausreichend. Eine Ausnahme wird
etwa dann in Betracht gezogen werden können, wenn der unterlegene Bieter
bereits auf andere Weise alle für die wirksame Wahrung seiner Rechte erfor-
derlichen Informationen erhalten hat oder mit Sicherheit ausgeschlossen wer-
den kann, dass die Durchsetzung seiner Rechte durch die Kenntnis des voll-
ständigen Auswertungsvermerks erleichtert wird.

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