Urteil Nr. I ZB 67/09 des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 20-01-2011

Date20 Enero 2011
Docket NumberI ZB 67/09
CourtI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Januar 2011
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
HGB § 87c Abs. 2; ZPO § 887
a) Eine klare, geordnete und übersichtliche Form der Darstellung sämtlicher
relevanten Geschäftsvorfälle in einem Buchauszug im Sinne von § 87c
Abs. 2 HGB kann dadurch erreicht werden, dass einer Aufstellung Abdrucke
von Auftrags- und Rechnungsunterlagen beigefügt werden, die ohne
Schwierigkeiten zugeordnet werden können.
b) Hat der Unternehmer in einem Buchauszug auf einen Aktenordner Bezug
genommen, wird sein Inhalt Teil des Buchauszugs und unterliegt ebenfalls
den Anforderungen, die hinsichtlich Klarheit, Ordnung und Übersichtlichkeit
an einen Buchauszug zu stellen sind.
BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - I ZB 67/09 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe

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