Urteil Nr. I ZB 61/17 des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 30-01-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:300120BIZB61.17.0
Date30 Enero 2020
Docket NumberI ZB 61/17
CourtI. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2020:300120BIZB61.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 61/17
vom
30. Januar 2020
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung Nr. 30 2015 059 764.3
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
#darferdas? II
Richtlinie 2008/95/EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. b; Richtlinie 2015/2436/EU Art. 4 Abs. 1
Buchst. b; MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
a) Die Unterscheidungskraft eines als Marke angemeldeten Zeichens muss unter
Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände, einschließlich sämt-
licher wahrscheinlicher Verwendungsarten der angemeldeten Marke, geprüft wer-
den. Sind in der maßgeblichen Branche mehrere Verwendungsarten praktisch
bedeutsam, müssen bei der Prüfung der Unterscheidungskraft alle diese ver-
schiedenen Verwendungsarten berücksichtigt werden.
b) Die Prüfung der Unterscheidungskraft kann nur in den Fällen auf die wahrschein-
lichste Verwendung der angemeldeten Marke beschränkt werden, in denen in der
betreffenden Branche nur eine Verwendungsart praktisch bedeutsam ist und der
Anmelder keine konkreten Anhaltspunkte geliefert hat, die eine in der fraglichen
Branche unübliche Verwendungsart in seinem Fall wahrscheinlich machen.
BGH, Beschluss vom 30. Januar 2020 - I ZB 61/17 - Bundespatentgericht

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