Urteil Nr. I ZB 114/17 des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 27-07-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:270723BIZB114.17.0
Date27 Julio 2023
Docket NumberI ZB 114/17
CourtI. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2023:270723BIZB114.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 114/17 vom
27. Juli 2023
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Kaffeekapsel II
MarkenG § 82 Abs. 1, § 89 Abs. 4; ZPO § 50
a) Verliert der Löschungsantragsteller oder derjenige, der im Hinblick auf eine IR-
Marke einen Schutzentziehungsantrag stellt, seine Beteiligtenfähigkeit, ist der
Löschungsantrag beziehungsweise der Schutzentziehungsantrag als unzuläs-
sig zu verwerfen.
b) Ist der angefochtene Beschluss des Bundespatentgerichts aufzuheben, weil
der Antragsteller des Verfahrens seine Beteiligtenfähigkeit verloren hat, und
ist aus diesem Grund eine Sachentscheidung durch das Bundespatentgericht
nicht mehr erforderlich, kann der Bundesgerichtshof von einer Zurückverwei-
sung an das Bundespatentgericht absehen und abschließend selbst entschei-
den.
BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 114/17 - Bundespatentgericht

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