Urteil Nr. I ZR 237/14 des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 07-04-2016

ECLIECLI:DE:BGH:2016:070416UIZR237.14.0
Date07 Abril 2016
Docket NumberI ZR 237/14
CourtI. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2016:070416UIZR237.14.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 237/14 Verkündet am:
7. April 2016
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
mt-perfect
MarkenG § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15
a) An die für die Aufrechterhaltung eines Unternehmenskennzeichenrechts im Sinne
des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG erforderliche Zeichenbenutzung sind keine höhe-
ren Anforderungen zu stellen als an die für seine anfängliche Entstehung erforder-
lichen Benutzungshandlungen.
b) Das Fehlen einer für den Geschäftsbetrieb erforderlichen behördlichen Erlaubnis
oder mangelndes Bemühen um ihre Erlangung lassen für sich genommen nicht
den Schluss zu, es liege keine dauerhafte wirtschaftliche Betätigung vor, die zur
Entstehung oder Aufrechterhaltung eines Unternehmenskennzeichenrechts im
Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG führt.
BGH, Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 237/14 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main

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