Urteil Nr. I ZR 5/21 des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 07-04-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:070422UIZR5.21.0
Date07 Abril 2022
Docket NumberI ZR 5/21
CourtI. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2022:070422UIZR5.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 5/21 Verkündet am:
7. April 2022
Brauer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Kinderzahnärztin
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Fall 2 Nr. 3
Das vom Tatgericht ermittelte Verkehrsverständnis, nach dem die angesprochenen
Verkehrskreise bei einer Werbung mit der Angabe "Kinderzahnärztin" in Verbindung
mit der Bezeichnung "Kieferorthopädin" erwarten, dass die sich so bezeichnende
Zahnärztin über eine besondere, gegenüber staatlichen Stellen nachgewiesene Qua-
lifikation im Bereich der Kinderzahnheilkunde verfügt, ist revisionsrechtlich nicht zu be-
anstanden. Zur Vermeidung einer solchen Fehlvorstellung ist es der Zahnärztin zuzu-
muten, auf andere Begriffe auszuweichen, die ihre besondere fachliche Qualifikation
konkret benennen.
BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 5/21 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 16. Dezember 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die
Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Dezember 2020 unter
Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 2 und hin-
sichtlich des Klageantrags 2 b zum Nachteil der Beklagten zu 1 er-
kannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, übt in ihrem Be-
zirk die Berufsaufsicht über die Zahnärzte aus. Die Beklagte zu 1 ist die Träger-
gesellschaft eines zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums (ZMVZ).
Die Beklagte zu 2 ist Gesellschafterin der Beklagten zu 1 und ärztliche Leiterin
des ZMVZ. Sie hat der Klägerin einen "Tätigkeitsschwerpunkt Kinderzahnheil-
kunde" angezeigt. Dem ZMVZ gehört - neben weiteren Zahnärztinnen - eine
20 Stunden pro Woche tätige Fachzahnärztin für Kieferorthopädie an.
1

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