Urteil Nr. I ZR 222/20 des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 07-04-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:070422UIZR222.20.0
Date07 Abril 2022
Docket NumberI ZR 222/20
CourtI. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2022:070422UIZR222.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 222/20 Verkündet am:
7. April 2022
Brauer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Porsche 911
UrhG §§ 16, 17, 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 32a Abs. 1; Richtlinie 2001/29/EG Art. 2
Buchst. a
a) Der Begriff der Nutzung im Sinne von § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist dahingehend
auszulegen, dass Erträge oder Vorteile aus einer Nutzung, die nicht in den Schutz-
bereich eines Verwertungsrechts des Urhebers eingreifen, keinen Anspruch gemäß
§ 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf weitere angemessene Beteiligung des Urhebers be-
gründen können.
b) Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung der freien Be-
nutzung von der (unfreien) Bearbeitung gelten für Werke im Sinne von § 2 UrhG auch
nach der durch das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse
des digitalen Binnenmarktes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1204) vorgenommenen
Streichung des § 24 UrhG aF und der Änderung des § 23 UrhG in der Sache mit der
Maßgabe weiter, dass das Kriterium des "Verblassens" unionsrechtskonform im
Sinne des Kriteriums einer fehlenden Wiedererkennbarkeit der schutzbegründenden
eigenschöpferischen Elemente zu verstehen ist.
BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 222/20 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 9. Dezember 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den
Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Rich-
terin Wille
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts
Stuttgart - 5. Zivilsenat - vom 20. November 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte stellt her und vertreibt den Sportwagen Porsche 911. Die Klä-
gerin ist die Tochter und Erbin des E. K. (im Folgenden: E.K.),
der vom Jahr 1931 bis zu seinem Tod im Jahr 1966 bei der Rechtsvorgängerin
der Beklagten tätig war, zuletzt als Leiter der Abteilung Karosserie-Konstruktion.
Im Rahmen dieser Tätigkeit war E.K. mit der Entwicklung der Fahrzeugmodelle
Porsche 356 und Porsche 911 befasst. Dem lag ein Arbeitsvertrag zugrunde, der
eine Übertragung der im Rahmen der Tätigkeit entstandenen urheberrechtlichen
Ansprüche an den Arbeitgeber vorsah.
Der Porsche 911 wird seit 1963 als das Nachfolgemodell des von 1950 bis
1965 produzierten Porsche 356 vertrieben. Im Streitfall geht es um die seit dem
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Jahr 2011 vertriebene achte Baureihe des Porsche 911. Sie wird als Bau-
reihe 991 bezeichnet.
Die Klägerin macht als Erbin ihres Vaters und aus abgetretenem Recht
einer weiteren Miterbin gegen die Beklagte einen Anspruch auf weitere Beteili-
gung aus § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG am wirtschaftlichen Erfolg des Modells Por-
sche 911 in der ab 2011 produzierten Baureihe 991 geltend. Dieses Fahrzeug ist
wie folgt gestaltet:
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