Urteil Nr. II ZR 220/22 des II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 09-01-2024
ECLI | ECLI:DE:BGH:2024:090124UIIZR220.22.0 |
Date | 09 Enero 2024 |
Docket Number | II ZR 220/22 |
Court | II. Zivilsenat |
ECLI:DE:BGH:2024:090124UIIZR220.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 220/22
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
HGB § 15 Abs. 1
a) Die Berufung auf die fehlende Eintragung einer eintragungspflichtigen Tatsache ist
dem Dritten gemäß § 15 Abs. 1 HGB nur dann verwehrt, wenn er positive Kenntnis
von der einzutragenden Tatsache hat; ein Kennenmüssen oder eine grob fahrläs-
sige Unkenntnis genügen demgegenüber nicht.
b) Die Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht gelten auch im Anwen-
dungsbereich des Rechtsscheintatbestands des § 15 Abs. 1 HGB.
BGH, Urteil vom 9. Januar 2024 - II ZR 220/22 - KG
LG Berlin
- 2 -
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Born, die Richter Wöstmann,
Dr. Bernau und Dr. von Selle sowie die Richterin Dr. C. Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. September 2022
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 €. Ihre
Mehrheitsgesellschafterin, die C. GmbH, hielt hieran einen
Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag von 16.250 €, die weitere Gesellschafte-
rin, die B. GmbH & Co. KG, war mit einem Geschäftsanteil mit einem Nenn-
betrag von 8.750 € an ihr beteiligt. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin
ist "die Projektentwicklung im Bauhaupt- und Nebengewerk, Grundstücksvermitt-
lung, Bauplanung- und Bauüberwachung, der Wohnungs- und Geschäftshaus-
bau, Bauleistungen für Industrie und Industrieanlagen, Beratungsleistungen im
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