Urteil Nr. II ZR 121/16 des II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 20-08-2019

ECLIECLI:DE:BGH:2019:200819UIIZR121.16.0
Date20 Agosto 2019
Docket NumberII ZR 121/16
CourtII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2019:200819UIIZR121.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 121/16 Verkündet am:
20. August 2019
Stoll
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GmbHG § 46 Nr. 5, § 52 Abs. 1; BGB § 242 Ba., Ca.
Ein unwirksamer Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers, der unter sinn-
gemäßer Heranziehung der Grundsätze zum fehlerhaften Arbeitsverhältnis für die
Dauer der Geschäftsführertätigkeit als wirksam zu behandeln ist, kann für die Zukunft
grundsätzlich jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgelöst wer-
den; der Vertrag kann ausnahmsweise für die Zukunft als wirksam zu behandeln
sein, wenn beide Parteien ihn jahrelang als Grundlage ihrer Rechtsbeziehung be-
trachtet und die Gesellschaft den Geschäftsführer durch weitere Handlungen in sei-
nem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Vertrags bestärkt hat oder das
Scheitern des Vertrags an einem förmlichen Mangel für den Geschäftsführer zu ei-
nem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde.
BGB § 626 Abs. 1
In der Weigerung eines Geschäftsführers, Gesellschafterweisungen nachzukommen,
liegt eine Verletzung dienstvertraglicher Pflichten, die die fristlose Kündigung des
Anstellungsvertrags rechtfertigen kann.
BGH, Urteil vom 20. August 2019 - II ZR 121/16 - OLG Brandenburg
LG Neuruppin
- 2 -
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juli 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, den
Richter Born, die Richterin B. Grüneberg sowie die Richter V. Sander und
Dr. von Selle
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. April 2016 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht
der Klage stattgegeben und die Widerklagen, soweit der Kläger
im ersten Rechtszug dazu verurteilt worden ist, an die Beklagte
zu 1 1.520,94 € und 653,37 € nebst Zinsen, an die Beklagte zu 5
653,37 € nebst Zinsen und an die Beklagte zu 7 375,92 nebst
Zinsen zu zahlen, abgewiesen hat.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. a. Zivilkammer
des Landgerichts Neuruppin vom 31. Juli 2014 wird zurückge-
wiesen, soweit dessen Klage, festzustellen, dass das Anstel-
lungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1
weder durch die Kündigungen vom 17. Januar 2012 noch vom
6. März 2012 beendet worden ist und auch über den 6. März
2012 hinaus bis zum 31. Dezember 2014 fortbestanden hat, ab-
gewiesen und er auf die Widerklage der Beklagten zu 1 verurteilt
worden ist, an sie 1.520,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro-
zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Juli
2012 zu zahlen.

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