Urteil Nr. II ZR 164/20 des II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 27-07-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:270721UIIZR164.20.0
Date27 Julio 2021
Docket NumberII ZR 164/20
CourtII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2021:270721UIIZR164.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 164/20 Verkündet am:
27. Juli 2021
Stoll
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 826
a) Die vorsätzliche Insolvenzverschleppung in der Absicht, das als unabwendbar er-
kannte Ende eines Unternehmens so lange wie möglich hinauszuzögern, erfüllt den
Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung i.S.d. § 826 BGB, wenn dabei die Schä-
digung der Unternehmensgläubiger billigend in Kauf genommen wird.
b) Der Schutzbereich einer vorsätzlich sittenwidrigen Insolvenzverschleppung erfasst
Personen, die vor Insolvenzreife in Vertragsbeziehungen mit einer GmbH getreten
sind und durch einen gegen die mittlerweile unerkannt insolvenzreife Gesellschaft
eingeleiteten Rechtsstreit oder ein gegen diese eingeleitetes selbständiges Beweis-
verfahren mit Kosten belastet werden, für die sie bei der Gesellschaft keinen Ersatz
erlangen können.
BGH, Urteil vom 27. Juli 2021 - II ZR 164/20 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
- 2 -
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Drescher, den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg sowie die
Richter V. Sander und Dr. von Selle im schriftlichen Verfahren, in dem
Schriftsätze bis zum 6. Juli 2021 eingereicht werden konnten,
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des
6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
9. September 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.
Streitwert: bis 7.000
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger beauftragte am 14. Januar 2015 die S. GmbH,
deren Geschäftsführer der Beklagte war, mit Fassadenarbeiten. Nach Ab-
schlagszahlungen in Höhe von 13.000 und ergebnislosen Fristsetzungen zur
Erbringung der Werkleistung kündigte der Kläger den Vertrag mit Schreiben vom
22. August 2016 und forderte unter Fristsetzung zum 29. August 2016 die Besei-
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