Urteil Nr. II ZR 69/22 des II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 21-11-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:211123UIIZR69.22.0
Date21 Noviembre 2023
Docket NumberII ZR 69/22
CourtII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2023:211123UIIZR69.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 69/22 Verkündet am:
21. November 2023
Stoll
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
InsO § 93; HGB § 128 Satz 1
a) Bei nachrangigen Zinsforderungen greift die Ermächtigungswirkung nur ein,
wenn diese auf eine besondere Aufforderung des Insolvenzgerichts hin zur Ta-
belle angemeldet werden 174 Abs. 3 Satz 1 InsO).
b) Der persönlich unbeschränkt haftende Gesellschafter einer Personengesell-
schaft haftet regelmäßig für die Gerichtskosten des über das Vermögen der Ge-
sellschaft eröffneten Insolvenzverfahrens (§ 54 Nr. 1 InsO) sowie die Vergütung
und die Auslagen des Insolvenzverwalters (§ 54 Nr. 2 Fall 2 InsO).
BGH, Urteil vom 21. November 2023 - II ZR 69/22 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juli 2023 durch den Vorsitzenden Richter Born, den Richter Dr. Bernau,
die Richterin B. Grüneberg, den Richter V. Sander und die Richterin Adams
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats
des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 6. April
2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Immobilien-
fonds "Einkaufs- und Gewerbezentrums A. " (im Folgenden: Schuldne-
rin), einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Schuldnerin erwarb im Jahr
1992 ein Grundstück, welches mit einem Einkaufs- und Gewerbezentrum bebaut
und von der Schuldnerin vermietet und verwaltet werden sollte. Zur Teilfinanzie-
rung des Kaufpreises in Höhe von 35.182.861,71 DM gewährte die S.
L. , die Rechtsvorgängerin der L. B.
(im Folgenden einheitlich: LB. ), der Schuldnerin drei Darlehen in Höhe von
8,4 Mio. DM, 10,6 Mio. DM sowie 1,2 Mio. DM. In den Darlehensverträgen wurde
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