Urteil Nr. III ZR 207/02 des III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 24-07-2003

Date24 Julio 2003
Docket NumberIII ZR 207/02
CourtIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 207/02 Verkündet am:
24. Juli 2003
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 61
des Landgerichts Berlin vom 27. Mai 2002 im Kostenpunkt und in-
soweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der
Beklagten entschieden hat.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszu-
ges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am 1. April 1973 schlossen die Beklagten mit dem Kreisverband P.
des Verbands der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK) einen
"Kleingarten-Pachtvertrag" über die Parzelle Nr. 26 der aus 175 Parzellen be-
stehenden Anlage "N. ". Auf dem Pachtgrundstück befindet sich eine von
den Beklagten bereits seit 1952 zu Wohnzwecken genutzte Baulichkeit, die

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