Urteil Nr. III ZR 267/20 des III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 20-07-2023
ECLI | ECLI:DE:BGH:2023:200723UIIIZR267.20.0 |
Date | 20 July 2023 |
Docket Number | III ZR 267/20 |
Court | III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs |
ECLI:DE:BGH:2023:200723UIIIZR267.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 267/20
Verkündet am:
20. Juli 2023
Uytterhaegen
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 826 B, § 823 Abs. 2 Bf, I
EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1
Unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27
Abs. 1 EG-FGV steht dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im
Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 versehenen Kraftfahrzeugs ein
Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens zu (An-
schluss an BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris, zur Veröffentlichung
bestimmt in BGHZ).
BGH, Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20 - OLG Naumburg
LG Halle
-2-
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juli 2023 durch den Richter Dr. Remmert als Vorsitzenden, die Richte-
rinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie die Richter Dr. Herr und Liepin
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 31. August 2020 in der Fas-
sung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. Oktober 2020 im Kos-
tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin
gegen die Abweisung
- des Klageantrags zu 1, soweit die Klägerin die Verurteilung der
Beklagten zur Zahlung von 33.652,45 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens je-
doch in Höhe von 4 Prozent p.a., aus einem Betrag von
38.433,66 € seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übergabe
und Übereignung des Fahrzeugs Mercedes-Benz V-Klasse mit
der Fahrzeugidentifikationsnummer WDF44781313009401 be-
gehrt hat, und
- des Klageantrags zu 2
zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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