Urteil Nr. IV ZR 306/22 des IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 24-01-2024

ECLIECLI:DE:BGH:2024:240124UIVZR306.22.0
Date24 January 2024
Docket NumberIV ZR 306/22
CourtIV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2024:240124UIVZR306.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 306/22 Verkündet am:
24. Januar 2024
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VVG § 9 Abs. 1 Satz 1
Die Zustimmung zum Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Wi-
derrufsfrist kann auch konkludent erklärt werden 9 Abs. 1 Satz 1 VVG).
BGH, Urteil vom 24. Januar 2024 - IV ZR 306/22 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal (Pfalz)
- 2 -
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Rich-
ter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die
Richter Dr. Götz und Piontek auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar
2024
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des 1. Zivil-
senats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
vom 25. Juli 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-
ben, als die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung
der Klageanträge
- auf Auskunft über das zum Zeitpunkt des Widerrufs vor-
handene Deckungskapital des Vertrages einschließlich
Überschussanteilen und über den zu diesem Zeitpunkt
berechneten ungezillmerten Rückkaufswert des Vertra-
ges einschließlich Überschussanteilen
- auf Feststellung, dass die Beklagte infolge des Wider-
rufs vom 16. Mai 2020 zur Auszahlung des zu diesem
Zeitpunkt berechneten ungezillmerten Rückkaufswerts
einschließlich der Überschussanteile nebst Zinsen ver-
pflichtet ist
- auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines nach
erfolgten Auskünften zu beziffernden Betrages nebst
Zinsen
- und auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von vor-
gerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten in
Höhe von 2.2 89,72nebst Zinsen

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