Urteil Nr. IV ZR 324/19 des IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 20-05-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:200521UIVZR324.19.0
Date20 Mayo 2021
Docket NumberIV ZR 324/19
CourtIV. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2021:200521UIVZR324.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 324/19 Verkündet am:
20. Mai 2021
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AVB Rechtsschutzversicherung, hier: ARB-MPM 2009 Ziffer 5.5
a) Ob die Voraussetzungen für den Leistungsausschluss nach Ziffer 5.5 Satz 1
ARB-MPM 2009 vorliegen, insbesondere der Versicherungsnehmer oder Versi-
cherte vorsätzlich eine Straftat begangen hat, ist im Deckungsprozess zu klären.
Dabei besteht weder eine Bindung an die Ergebnisse eines gegen den Versiche-
rungsnehmer oder Versicherten geführten Ermittlungsverfahrens oder des Aus-
gangsrechtsstreits noch ist der Rechtsschutzversicherer bis zu deren Abschluss
vorläufig leistungspflichtig.
b) Der Versicherer ist für die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses nach
Ziffer 5.5 Satz 1 ARB-MPM 2009 darlegungs- und beweisbelastet.
BGH, Urteil vom 20. Mai 2021 - IV ZR 324/19 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal
- 2 -
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch,
die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Bußmann, die Richter Dr.tz
und Dr. Bommel auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2021
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilse-
nats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom
13. November 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einem Schadenabwick-
lungsunternehmen, aus einer Rechtsschutzversicherung, die ihren Le-
bensgefährten als mitversicherte Person (im Folgenden: Versicherter) ein-
schließt, Deckungsschutz r ein arbeitsgerichtliches Verfahren zur Ab-
wehr einer Schadensersatzforderung, die der Arbeitgeber des Versicher-
ten gegen diesen geltend macht.
Dem Versicherungsvertrag liegen die "Allgemeinen Versicherungs-
bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung für
Nichtselbständige (ARB- )" (im Folgenden: ARB) zugrunde. Ver-
sichert ist unter anderem Arbeits-Rechtsschutz, der nach Ziffer 4.2 ARB
1
2

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT