Urteil Nr. IX ZB 56/22 des IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 21-03-2024

ECLIECLI:DE:BGH:2024:210324BIXZB56.22.0
Date21 Marzo 2024
Docket NumberIX ZB 56/22
CourtIX. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2024:210324BIXZB56.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 56/22 vom
21. März 2024
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
InsO § 174 Abs. 2, § 301 Nr. 1 aF
a) Der Anmeldung eines Schadensersatzanspruchs wegen einer vorsätzlich begange-
nen Unterhaltspflichtverletzung muss der konkrete Zeitraum zu entnehmen sein, für
den der Schuldner Unterhalt schuldet, dass und in welchem Umfang der Schuldner
den geschuldeten Unterhalt nicht bezahlt hat und dass es sich aus Sicht des Gläu-
bigers um ein vorsätzliches Delikt, beispielsweise eine Straftat handelt.
b) Macht ein Gläubiger neben einer Insolvenzforderung zusätzlich einen auf die Insol-
venzforderung bezogenen Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten
Handlung aus einem anderen Streitgegenstand als dem der Insolvenzforderung gel-
tend, erstreckt sich der Widerspruch des Schuldners gegen den Rechtsgrund im
Zweifel auf die aus dem anderen Streitgegenstand angemeldete Forderung insge-
samt.
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 1
Die durch eine Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren eingetretene Hem-
mung der Verjährung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder
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anderweitigen Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Aufhebung oder Einstel-
lung; auf die Entscheidung über eine Restschuldbefreiung kommt es nicht an.
BGH, Beschluss vom 21. März 2024 - IX ZB 56/22 - OLG Köln
AG Kerpen

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