Urteil Nr. IX ZB 98/16 des IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 29-06-2017

ECLIECLI:DE:BGH:2017:290617BIXZB98.16.0
Date29 Junio 2017
Docket NumberIX ZB 98/16
CourtIX. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2017:290617BIXZB98.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
IX ZB 98/16 Verkündet am:
29. Juni 2017
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3
a) Bei der Prüfung, ob Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals
miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem El-
ternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe
stehen, sind nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen, sondern
auch der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen.
b) Es gibt keine feste zeitliche Grenze, ab der ein solcher Zusammenhang nicht mehr
besteht.
- 2 -
BGB § 749 Abs. 1; ZPO § 829 Abs. 1 Satz 2
Die Pfändung des Rechts eines Teilhabers, jederzeit die Aufhebung der Gemein-
schaft verlangen zu können, hindert den Teilhaber nicht daran, die Teilungsverstei-
gerung des Grundstücks zu beantragen.
BGB § 1258 Abs. 2
§ 1258 Abs. 2 BGB ist auf das Pfändungspfandrecht an dem einem Miteigentümer
zustehenden Bruchteil und dem ihm nach Aufhebung der Gemeinschaft zustehenden
Erlösanteil nicht anzuwenden.
ZVG §§ 22, 23, 180
Die Beschlagnahme eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück im Rahmen
einer Forderungsvollstreckung steht einem Antrag des Miteigentümers auf Teilungs-
versteigerung des Grundstücks nicht entgegen.
BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - IX ZB 98/16 - OLG Düsseldorf
AG Mettmann

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