Urteil Nr. IX ZB 65/14 des IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 03-03-2016

ECLIECLI:DE:BGH:2016:030316BIXZB65.14.0
Date03 Marzo 2016
Docket NumberIX ZB 65/14
CourtIX. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2016:030316BIXZB65.14.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
IX ZB 65/14
Verkündet am:
3. März 2016
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 823 Abs. 2 BE, I iVm StGB § 170; BGB § 1612a
a) Macht der Gläubiger einen Schadensersatzanspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unter-
haltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern geltend, kann er sich hinsichtlich des Unterhaltsbe-
darfs und der Unterhaltsbedürftigkeit eines minderjährigen Kindes in Höhe des Mindestunterhalts
auf § 1612a BGB berufen, wenn bereits ein Titel aufgrund eines streitigen Urteils vorliegt, der den
Schuldner für die Zeiträume zu Unterhalt verurteilt, für die der Gläubiger Schadensersatz wegen
Verletzung der Unterhaltspflicht verlangt.
b) Unter diesen Voraussetzungen trifft den Schuldner eine sekundäre Darlegungslast für die Um-
stände, die Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit begründen können.
BGB § 823 Abs. 2 iVm StGB § 170; UnterhaltsvorschussG §§ 7, 8
Der Anspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht steht hinsichtlich des durch Leis-
tungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz entstandenen Schadens dem jeweiligen Land zu.
InsO § 174
Die Anmeldung einer fremden Forderung im eigenen Namen eines Dritten ist unwirksam. Dieser
Mangel kann nur durch eine Neuanmeldung behoben werden.
BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 65/14 - OLG Hamm
AG Paderborn
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-
schluss des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts
Hamm vom 13. März 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das
Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist Vater der am 3. Juni 1999 geborenen Zwillinge
und . Das Amtsgericht - Familiengericht - Paderborn verurteilte ihn mit Urteil
vom 17. Juli 2002, ab dem 1. April 2002 Kindesunterhalt in Höhe des Regelbe-
trages der Regelbetragsverordnung zu zahlen. Der Antragsgegner ist der Kreis
Paderborn. Da der Antragsteller diesen Unterhalt überwiegend nicht zahlte, leis-
tete die Unterhaltsvorschusskasse des Antragsgegners zur Sicherung des Le-
bensunterhalts der Kinder und im Zeitraum vom 1. April 2002 bis
31. März 2003 und vom 1. Februar 2006 bis einschließlich 30. November 2009
1

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT