Urteil Nr. IX ZR 119/14 des IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 10-11-2016

ECLIECLI:DE:BGH:2016:101116UIXZR119.14.0
Docket NumberIX ZR 119/14
Date10 Noviembre 2016
CourtIX. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2016:101116UIXZR119.14.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 119/14 Verkündet am:
10. November 2016
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 138 Abs. 1 Aa
Ob ein für die Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung sprechendes auffälliges
Missverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar
besteht, hängt davon ab, welche Vergütung nach Umfang und Schwierigkeit der
im Rahmen des konkreten Mandats geschuldeten anwaltlichen Tätigkeit marktan-
gemessen und adäquat ist. Die gesetzlichen Gebühren stellen hierbei ein Indiz
dar.
RVG § 3a Abs. 2
Die tatsächliche Vermutung, dass ein Honorar unangemessen hoch ist, welches
die gesetzlichen Gebühren um mehr als das 5-fache übersteigt, gilt auch für zivil-
rechtliche Streitigkeiten. Der Anwalt kann die Vermutung entkräften.
BGH, Urteil vom 10. November 2016 - IX ZR 119/14 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den
Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer
und Meyberg
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Nürnberg vom 9. Mai 2014 wird auf Kosten der Kläger
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die in K. wohnhaften Kläger beauftragten den in
N. ansässigen Beklagten am 6. Oktober 2009, sie in einer Kindschafts-
sache wegen ihres Pflegekindes zu vertreten. Die Kläger wollten die mit der
Mutter des Pflegekindes und dem Jugendamt bestehenden Konflikte klären las-
sen. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 teilte der Beklagte den Klägern mit,
dass bei ihm bereits ein erheblicher Zeitaufwand von 9 bis 10 Stunden angefal-
len sei und bot ihnen an, entweder eine Honorierung nach reinem Zeitaufwand
(200 € pro Stunde) oder pauschaliert zu vereinbaren. Außerdem übermittelte
der Beklagte den Klägern eine Vorschussnote über 2.580 netto und kündigte
an, zum für den 21. Oktober 2009 bestimmten Termin beim Jugendamt nur
nach Begleichung des Vorschusses anreisen zu wollen. Die Kläger wählten zu-
nächst die Stundenhonorarvereinbarung und zahlten den verlangten Vorschuss.
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