Urteil Nr. IX ZR 176/16 des IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 06-12-2018

ECLIECLI:DE:BGH:2018:061218UIXZR176.16.0
Date06 Diciembre 2018
Docket NumberIX ZR 176/16
CourtIX. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2018:061218UIXZR176.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 176/16
Verkündet am:
6. Dezember 2018
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 675, 280 Abs. 1, § 249 Bb
a) Der steuerliche Berater handelt seinem Mandanten gegenüber pflichtwidrig, wenn
er diesen zu einem Vertragsschluss mit einem Dritten veranlasst, ohne zu
offenbaren, dass für ihn wirtschaftliche Vorteile mit einem solchen Vertragsschluss
verbunden sind. Beweispflichtig für den Ursachenzusammenhang zwischen
Pflichtverletzung und Schaden ist der Mandant, dem die Beweiserleichterung im
Sinne des Anscheinsbeweises zugute kommen kann.
b) Tätigt der über die wirtschaftliche Beteiligung seines Beraters an dem eine
steuersparende Anlage vermittelnden Unternehmen nicht aufgeklärte Mandant
mehrere Anlagen, ist der Schaden unter Einbeziehung aller Anlagen zu berechnen
(im Anschluss an BGH, WM 2018, 2179).
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 - IX ZR 176/16 - KG Berlin
LG Berlin
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die
Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Röhl
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 19. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen.
Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Be-
klagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagten als seine ehemaligen Steuerberater auf
Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagten zu 2 und 3 sind Steuerberater, die
ihre gemeinsame Tätigkeit in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts ausgeübt haben und ab dem Jahr 2000 für den Kläger in Steuerangele-
genheiten tätig waren. Zur Steueroptimierung empfahlen sie dem Kläger, ge-
schlossene Fonds zu zeichnen. Hierzu könne sich der Kläger an die A.
GmbH (fortan: A. ) wenden. An der A. war eine
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