Urteil Nr. IX ZR 231/19 des IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 22-10-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:221020UIXZR231.19.0
Docket NumberIX ZR 231/19
Date22 Octubre 2020
CourtIX. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2020:221020UIXZR231.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 231/19
Verkündet am:
22. Oktober 2020
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5; BetrAVG § 1
Ansprüche eines Gesellschafters auf Zahlung eines Altersruhegeldes aus einer be-
trieblichen Altersversorgung stellen keine Forderungen aus Rechtshandlungen dar,
die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
BGH, Urteil vom 22. Oktober 2020 - IX ZR 231/19 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin
Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Schultz
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 20. Zivilkammer
des Landgerichts Düsseldorf vom 23. August 2019 aufgehoben. Die
Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Düssel-
dorf vom 15. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die K. GmbH (fortan: Schuldnerin) erteilte ihrem Geschäfts-
führer P. mit Vereinbarung vom 5. Januar 1993 eine Versorgungs-
zusage. P. hielt 30 % der Geschäftsanteile der Schuldnerin, seit November
2004 noch 20 % der Geschäftsanteile. Nachdem er im Jahr 2003 die Alters-
grenze erreicht hatte, zahlte die Schuldnerin ihm eine monatliche Betriebsrente.
Im April 2015 stellte die Schuldnerin ihre Zahlungen an P. ein.
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