Urteil Nr. IX ZR 44/21 des IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 27-01-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:270122UIXZR44.21.0
Docket NumberIX ZR 44/21
Date27 Enero 2022
CourtIX. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2022:270122UIXZR44.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 44/21
Verkündet am:
27. Januar 2022
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 50 Abs. 1 und Abs. 2, § 109 Abs. 1 Satz 3; BGB §§ 1273 ff
a) Hat ein gewerblicher Mieter ein Sparguthaben für alle Ansprüche des Vermieters
aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung wirksam verpfändet und macht der
Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters von seinem
Sonderkündigungsrecht Gebrauch, sichert das vertragliche Pfandrecht auch den
Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen vorzeitiger Beendigung des Ver-
tragsverhältnisses. Der Vermieter ist zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.
b) Die Vorschrift des § 50 Abs. 2 InsO ist auf ein vertraglich vereinbartes Pfandrecht
nicht entsprechend anwendbar.
BGH, Urteil vom 27. Januar 2022 - IX ZR 44/21 - OLG Koblenz
LG Mainz
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. November 2021 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin-
nen Lohmann, Möhring, die Richter Röhl und Dr. Schultz
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Koblenz vom 16. März 2021 wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die S. GmbH (künftig: Schuldnerin) mietete für den
Zeitraum vom 1. März 2016 bis zum 31. Januar 2021 von der Beklagten Gewer-
beräume nebst dazugehöriger Stellplätze für monatlich 3.509,46 brutto. Aus-
weislich des Mietvertrags hatte die Schuldnerin der Beklagten "für die Einhaltung
der (ihr) aus diesem Vertrag obliegenden Verbindlichkeiten eine Sicherheit in
Geld in Höhe von 8.225,88 " zu gewähren. In Erfüllung ihrer vertraglichen Ver-
pflichtung verpfändete sie der Beklagten "als Sicherheit für alle gegenwärtigen
und künftigen Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus dem bestehen-
den Mietverhältnis" das auf einem Sparkonto bei der D. "unterhal-
tene Guthaben in Höhe von 8.225,88 " zuzüglich der darauf anfallenden Zinsen
"mit der Maßgabe, dass der Vermieter ohne besonderen Nachweis der Fälligkeit
der gesicherten Ansprüche berechtigt ist, unter der Vorlage der über die Sparein-
lage ausgestellten Urkunde jederzeit Auszahlung des verpfändeten Guthabens
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