Urteil Nr. IX ZR 48/21 des IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 28-04-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:280422UIXZR48.21.0
Date28 Abril 2022
Docket NumberIX ZR 48/21
CourtIX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2022:280422UIXZR48.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 48/21
Verkündet am:
28. April 2022
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 133 Abs. 1
a) Ob das Zahlungsverhalten des zahlungsunfähigen Schuldners gegenüber ei-
nem Sozialversicherungsträger den Schluss rechtfertigt, dass der Schuldner
wusste oder billigend in Kauf nahm, seine (übrigen) Gläubiger auch zu einem
späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können, richtet sich nach
einer Gesamtwürdigung, insbesondere der Dauer des Rückstands für einzelne
Beitragsmonate, des Zeitraums, in dem rückständige Beiträge auftreten, und
der Entwicklung der rückständigen Beiträge.
b) Fällige Verbindlichkeiten erheblichen Umfangs, die bereits zum Zeitpunkt der
angefochtenen Rechtshandlung bestanden und bis zur Verfahrenseröffnung
nicht mehr beglichen worden sind, sprechen für einen Benachteiligungsvor-
satz, wenn sie nach Art, (Gesamt-)Höhe, Anzahl und Bedeutung den Schluss
zulassen, dass der Schuldner bereits zum Zeitpunkt der Rechtshandlung er-
kannt oder billigend in Kauf genommen hat, diese Verbindlichkeiten nicht mehr
vollständig befriedigen zu können.
- 2 -
InsO § 17 Abs. 2 Satz 2
Die Zahlungseinstellung kann aus einem einzigen Indiz gefolgert werden, wenn
dieses Indiz eine hinreichende Aussagekraft hat. Fehlt es an einem hinreichend
aussagekräftigen einzelnen Indiz, kommt der Schluss auf eine Zahlungseinstel-
lung nur in Betracht, wenn die Gesamtheit der Indizien die volle richterliche Über-
zeugung einer Zahlungseinstellung rechtfertigt.
Zahlt der Schuldner Sozialversicherungsbeiträge stets vollständig, aber im We-
sentlichen gleichbleibend durchgängig um einen bis weniger als zwei Monate
verspätet, stellt dies für sich genommen kein ausreichendes Indiz dar, um eine
Zahlungseinstellung zu begründen.
BGH, Urteil vom 28. April 2022 - IX ZR 48/21 - OLG Zweibrücken
LG Kaiserslautern

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