Urteil Nr. IX ZR 138/21 des IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 27-07-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:270723UIXZR138.21.1
Date27 Julio 2023
Docket NumberIX ZR 138/21
CourtIX. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2023:270723UIXZR138.21.1
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 138/21 Verkündet am:
27. Juli 2023
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
InsO § 130 Abs. 1, § 131 Abs. 1, § 146 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2
a) Der Insolvenzverwalter hat die ihm bekannten Konten der Hausbank des
Schuldners innerhalb eines angemessenen Zeitraums darauf zu überprü-
fen, ob ihm die Kontounterlagen vollständig vorliegen und die Kontounter-
lagen Anhaltspunkte für anfechtungsrelevante Vorgänge enthalten.
- 2 -
b) Grob fahrlässige Unkenntnis von den tatsächlichen Voraussetzungen eines
Insolvenzanfechtungsanspruchs setzt voraus, dass der Insolvenzverwalter
seine Ermittlungspflichten in besonders schwerer, auch subjektiv vorwerfba-
rer Weise vernachlässigt hat.
c) Hinsichtlich eines in den Drei-Monats-Zeitraums der Deckungsanfechtung
fallenden Anfechtungstatbestandes liegt regelmäßig grob fahrlässige Un-
kenntnis vor, wenn der Insolvenzverwalter die Überprüfung der ihm bekann-
ten von der Hausbank des Schuldners geführten Konten für mehr als drei
Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterlässt und sich ihm auf-
grund der aus den Kontounterlagen erkennbaren Zahlungsvorgänge und der
ihm bekannten sonstigen Tatsachen weitere Ermittlungen hätten aufdrängen
müssen.
BGH, Urteil vom 27. Juli 2023 - IX ZR 138/21 - OLG Brandenburg
LG Cottbus

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