Urteil Nr. KZR 101/20 des Kartellsenat des Bundesgerichtshofs, 05-12-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:051223UKZR101.20.0
Date05 Diciembre 2023
Docket NumberKZR 101/20
CourtKartellsenat
ECLI:DE:BGH:2023:051223UKZR101.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
KZR 101/20
Verkündet am:
5. Dezember 2023
Barth
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Fernwärmenetz Stuttgart
GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 1004
a) Dem Betreiber eines Fernwärmenetzes kann nach Beendigung eines befriste-
ten Gestattungsvertrags ein Anspruch auf Einräumung von Nutzungsrechten
an den im Eigentum einer Gemeinde stehenden Wegegrundstücken nur zu-
stehen, wenn die technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten sämtlichen
Interessenten den Bau paralleler Netzinfrastrukturen erlauben.
- 2 -
b) Eine Gemeinde kann von dem bisherigen Betreiber eines Fernwärmenetzes
weder Verschaffung des Eigentums an den in ihren Grundstücken verlegten
Leitungen noch Beseitigung der dadurch verursachten Beeinträchtigung ihres
Eigentums verlangen, wenn die Gemeinde ein bereits begonnenes Auswahl-
verfahren für den Weiterbetrieb dieses Netzes nur ausgesetzt, aber nicht be-
endet hat und der bisherige Netzbetreiber an diesem Verfahren beteiligt ist.
BGH, Urteil vom 5. Dezember 2023 - KZR 101/20 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
- 3 -
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
11. Juli 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin
Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker und
Dr. Holzinger
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres wei-
tergehenden Rechtsmittels das Urteil des Oberlandesgerichts Stutt-
gart - 2. Zivilsenat - vom 26. März 2020 insoweit aufgehoben und
die Klage abgewiesen, als das Berufungsgericht die Beklagte zur
Beseitigung des Störungszustands verurteilt hat (Tenor I. 1.).
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klä-
gerin 2/3 und die Beklagte 1/3. Von den Kosten des Berufungsver-
fahrens und des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin jeweils
3/4 und die Beklagte jeweils 1/4.
Von Rechts wegen

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