Urteil Nr. KZR 20/21 des Kartellsenat des Bundesgerichtshofs, 04-04-2023
ECLI | ECLI:DE:BGH:2023:040423UKZR20.21.0 |
Date | 04 Abril 2023 |
Docket Number | KZR 20/21 |
Court | Kartellsenat des Bundesgerichtshofs |
ECLI:DE:BGH:2023:040423UKZR20.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
KZR 20/21
Verkündet am:
4. April 2023
Barth
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Vertriebskooperation im SPNV
GWB §§ 32b, 33g
1. Das Merkmal der Glaubhaftmachung in § 33g GWB ist eigenständig auszulegen. Es
genügt, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit
dafür besteht, dass der Kläger Inhaber eines kartellrechtlichen Schadensersatzan-
spruchs ist; einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit bedarf es nicht.
2. Eine Verpflichtungszusage nach § 32b GWB und die Ausführungen des Bundeskar-
tellamts im Zusagenbeschluss können je nach den Umständen des Einzelfalls als
Indiz für die nach § 33g GWB erforderliche Glaubhaftmachung eines kartellrechts-
widrigen Verhaltens herangezogen werden.
BGH, Urteil vom 4. April 2023 - KZR 20/21 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
4. April 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterinnen
Dr. Roloff, Dr. Picker und Dr. Holzinger sowie den Richter Dr. Kochendörfer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Kartellsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2021 auf-
gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
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