Urteil Nr. NotZ (Brfg) 6/15 des Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs, 14-03-2016

ECLIECLI:DE:BGH:2016:140316BNOTZBRFG6.15.0
Date14 Marzo 2016
Docket NumberNotZ (Brfg) 6/15
CourtSenat für Notarsachen
ECLI:DE:BGH:2016:140316BNOTZBRFG6.15.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ(Brfg) 6/15
vom
14. März 2016
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BNotO § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 3
a) Die für die Bewertung der fachlichen Eignung der konkurrierenden Bewerber
gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO maßgebliche und sich zu 60 % nach dem Er-
gebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 % nach dem Ergebnis der die ju-
ristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung bestimmende Gesamt-
punktzahl ist rechnerisch nur bis auf zwei Dezimalstellen zu ermitteln.
b) Der Begriff "jährlich" im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BNotO ist dahinge-
hend auszulegen, dass der Bewerber in jedem auf das Bestehen der notariellen
Fachprüfung folgenden Jahr die erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen ergrif-
fen haben muss. Die Fortbildung muss dabei jeweils vor Ablauf des jeweiligen
Kalenderjahrs erfolgt sein.
BGH, Beschluss vom 14. März 2016 - NotZ(Brfg) 6/15 - OLG Celle
wegen Besetzung einer Notarstelle

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