Urteil Nr. NotZ (Brfg) 4/22 des Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs, 21-08-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:210823UNOTZ.BRFG.4.22.0
Date21 Agosto 2023
Docket NumberNotZ (Brfg) 4/22
CourtSenat für Notarsachen
ECLI:DE:BGH:2023:210823UNOTZ.BRFG.4.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
NotZ(Brfg) 4/22
in der verwaltungsrechtlichen Notarsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BNotO § 48a, § 47 Nr. 2
Die Altersgrenze für Notare verstößt nicht gegen das sich aus Art. 21 Abs. 1 der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1, Art. 2 Abs. 2
Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Fest-
legung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung
in Beschäftigung und Beruf ergebende Verbot der Diskriminierung wegen des
Alters. Sie ist im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG objektiv und
angemessen und durch das legitime Ziel gerechtfertigt, den Generationenwech-
sel zu erleichtern und den Berufsstand der Notare zu verjüngen.
BGH, Urteil vom 21. August 2023 - NotZ(Brfg) 4/22 - Oberlandesgericht Köln
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Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 7. August 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die
Richterinnen Dr. Roloff und Dr. Böttcher, die Notarin Dr. Brose-Preuß und den Notar
Dr. Hahn
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Notarsenats des Ober-
landesgerichts Köln vom 10. Februar 2022 - Not 5/21 - wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am 1953 geborene Kläger ist Rechtsanwalt und Notar in
D. . Er begehrt die Feststellung, dass sein Amt als Anwaltsnotar nicht mit dem
Ablauf des Monats erlischt, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet (§§ 48a, 47 Nr. 2
BNotO; nachfolgend: Altersgrenze). Der Kläger meint, die Altersgrenze verstoße ge-
gen das sich aus Art. 21 GrCh, Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG
des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für
die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (nachfolgend:
Richtlinie oder RL 2000/78) ergebende Verbot der Diskriminierung wegen des Alters.
Die Altersgrenze sei angesichts des bestehenden erheblichen Nachwuchsmangels
nicht (mehr) im Sinn von Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78 objektiv und angemessen und durch
ein legitimes Ziel gerechtfertigt.
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