Urteil Nr. RiZ (R) 1/19 des Dienstgericht des Bundes , 16-05-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:160523URIZ.R.1.19.0
Docket NumberRiZ (R) 1/19
Date16 Mayo 2023
CourtDienstgericht des Bundes
ECLI:DE:BGH:2023:160523URIZ.R.1.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
RiZ(R) 2/19 Verkündet am:
16. Mai 2023
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
In dem Prüfungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
DRiG § 26 Abs. 3
Eine turnusmäßige oder anlassbezogene Geschäftsprüfung verletzt die
richterliche Unabhängigkeit erst dann, wenn sie einen unzulässigen Erle-
digungsdruck ausübt oder auf eine direkte oder indirekte Weisung oder
psychische Einflussnahme hinausläuft, wie der Richter künftig verfahren
oder entscheiden soll. Das gilt auchr die Art und Weise, wie der Richter
seine Leitungsfunktion als Vorsitzender eines Spruchkörpers aubt.
Maßgebend ist dabei der objektive Eindruck, den die Maßnahme erweckt
(Anschluss an BGH, Urteil vom 7. September 2017 - RiZ(R) 3/15, juris).
BGH - Dienstgericht des Bundes -
Urteil vom 16. Mai 2023 - RiZ(R) 1/19, RiZ(R) 2/19 - LG Leipzig

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