Urteil Nr. RiZ (R) 1/23 des Dienstgericht des Bundes , 05-10-2023
ECLI | ECLI:DE:BGH:2023:051023URIZ.R.1.23.0 |
Date | 05 Octubre 2023 |
Docket Number | RiZ (R) 1/23 |
Court | Dienstgericht des Bundes |
ECLI:DE:BGH:2023:051023URIZ.R.1.23.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
RiZ(R) 1/23 Verkündet am:
5. Oktober 2023
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Versetzungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
DRiG § 31
a) Eine Versetzung nach § 31 DRiG kommt grundsätzlich in Betracht,
wenn der Richter nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er jeder-
zeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes eintreten wird. Das gilt nicht nur für die Berufung in
das Richterverhältnis, sondern ist dauernde Voraussetzung für die
Ausübung des Richteramts auf der Grundlage des Grundgesetzes.
b) Tatsachen, die eine Versetzung nach § 31 DRiG rechtfertigen, liegen
im Falle einer politischen Betätigung des Richters vor, wenn er sich
in herausgehobener Stellung bei einer politischen Gruppierung betä-
tigt, die Grundlagen des demokratischen Verfassungsstaats ablehnt.
Weiter rechtfertigen Tatsachen eine Versetzung des Richters, wenn
er durch sein Auftreten in der Öffentlichkeit den Eindruck erweckt, er
werde aus politischen Gründen sein künftiges dienstliches Verhalten
an seiner persönlichen Einschätzung und nicht mehr allein an den
Gesichtspunkten der Sachrichtigkeit, Rechtstreue, Gerechtigkeit, Ob-
jektivität und dem Allgemeinwohl ausrichten.
BGH, - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 5. Oktober 2023 - RiZ(R) 1/23 -
LG Leipzig - Dienstgericht für Richter
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Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche
Verhandlung vom 5. Oktober 2023 durch den Vorsitzenden Richter am
Bundesgerichtshof Pamp, die Richterinnen am Bundesgeric htshof
Harsdorf-Gebhardt und Dr. Menges, den Richter am Bundesgerichtshof
Gericke und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer
für Recht erkannt:
Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des
Landgerichts Leipzig - Dienstgericht für Richter - vom
1. Dezember 2022 in der Fassung des Berichtigungsbe-
schlusses vom 20. Januar 2023 wird auf seine Kosten zu-
rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Antragsteller, der Freistaat Sachsen, beabsichtigt, den Antrags-
gegner auf der Grundlage von § 31 Nr. 3 des Deutschen Richtergesetzes
(im Folgenden: DRiG) in den Ruhestand zu versetzen.
Der am 10. Februar 1962 geborene Antragsgegner trat am 1. April
1992 in den Justizdienst des Antragstellers ein und wurde unter Berufung
in das Richterverhältnis auf Probe zum Richter ernannt. Mit Wirkung vom
1. April 1995 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Le-
benszeit zum Staatsanwalt ernannt. Zum 1. Januar 1997 wurde er unter
Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zum Richter am Landge-
richt ernannt. Das ihm übertragene Amt eines Richters am Landgericht bei
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