Urteil Nr. StB 28/14 des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 26-01-2017

ECLIECLI:DE:BGH:2017:260117BSTB26.14.0
Date26 Enero 2017
Docket NumberStB 28/14
Court3. Strafsenat
ECLI:DE:BGH:2017:260117BSTB26.14.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
StB 26 und 28/14 vom
26. Januar 2017
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
___________________________________
BKAG § 20v Abs. 2 Satz 2, § 20w Abs. 2 Satz 2;
StPO § 101 Abs. 7 Satz 2;
EGGVG § 23 Abs. 1
Für den nachträglichen Rechtsschutz gegen bereits erledigte verdeckte polizei-
liche Überwachungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen
Terrorismus nach §§ 20g bis 20n BKAG ist nicht der ordentliche, sondern aus-
schließlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet; das gilt auch, wenn wegen des
zugrundeliegenden Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ge-
führt wird und somit gemäß § 20w Abs. 2 Satz 2 BKAG die Benachrichtigung
der von diesen Überwachungsmaßnahmen betroffenen Personen durch die
Strafverfolgungsbehörde entsprechend den Vorschriften des Strafverfahrens-
rechts durchzuführen ist.
BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - StB 26 und 28/14 - OLG Düsseldorf
- 2 -
in dem Strafverfahren
gegen
1.
2.
wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung
hier: Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Ermittlungsmaßnahmen
- 3 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2017
beschlossen:
1. Die Beschwerden der Verurteilten gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. November 2014 wer-
den verworfen.
2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
A.
Im November 2010 leitete das Bundeskriminalamt zur Abwehr einer Ge-
fahr des internationalen Terrorismus (§ 4a BKAG) den Vorgang "EG Komet"
ein. Hintergrund waren Hinweise, dass die terroristische Vereinigung Al-Qaida
Anschläge in Berlin und einer weiteren unbekannten deutschen Großstadt plan-
te. Als einen der potenziellen Attentäter machte das Bundeskriminalamt
K. aus. Die in der Folge auf Grundlage des Bundeskriminal-
amtgesetzes durchgeführten Ermittlungen umfassten zahlreiche verdeckte
Überwachungsmaßnahmen und richteten sich unter anderem gegen die Be-
schwerdeführer.
Im April 2011 regte das Bundeskriminalamt aufgrund der Ergebnisse der
bis zu diesem Zeitpunkt ausschließlich präventiv-polizeilich geführten Ermittlun-
gen gegenüber dem Generalbundesanwalt an, gegen K. und die Be-
1
2

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