Urteil Nr. StB 6/20 des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 05-03-2020
ECLI | ECLI:DE:BGH:2020:050320BSTB6.20.0 |
Date | 05 Marzo 2020 |
Docket Number | StB 6/20 |
Court | 3. Strafsenat |
ECLI:DE:BGH:2020:050320BSTB6.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
StB 6/20
vom
5. März 2020
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
––––––––––––––––––––––––––
StPO § 143a, § 304 Abs. 2
BRAO § 49 Abs. 2
1. Der Pflichtverteidiger, der sich gegen die Ablehnung der von ihm beantrag-
ten Rücknahme seiner Beiordnung wendet, ist beschwerdeberechtigt im
Sinne von § 304 Abs. 2 StPO.
2. Das Vertrauensverhältnis zwischen einem Beschuldigten und seinem
Pflichtverteidiger wird nicht allein dadurch nachhaltig und endgültig erschüt-
tert, dass sich der Beschuldigte in Abkehr von der bisherigen Verteidi-
gungsstrategie dazu entschließt, ein Geständnis abzulegen.
BGH, Beschluss vom 5. März 2020 - StB 6/20 - OLG Celle
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a.
hier: sofortige Beschwerde der Pflichtverteidiger des Angeklagten gegen die
Ablehnung der Rücknahme ihrer Beiordnung
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