Urteil Nr. StB 8/14 des 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, 02-07-2014

Date02 Julio 2014
Docket NumberStB 8/14
Court3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
StB 8/14 vom
2. Juli 2014
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen
Vereinigung
hier: Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Ermittlungs-
richters des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2014
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts sowie des Beschwerdeführers und seines Verteidigers am 2. Juli
2014 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des
Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2014
- 2 BGs 103/14 - neu gefasst:
Der Beschuldigte ist in Untersuchungshaft zu nehmen.
Er ist dringend verdächtig, sich von Juli bis September 2013 in
Syrien als Mitglied an der dort bestehenden Vereinigung "Junud
ash-Sham" beteiligt zu haben, deren Zwecke und Tätigkeiten da-
rauf gerichtet sind, Tötungsdelikte zu begehen, und sich um den
5. August 2013 aus Anlass von deren Kampfhandlungen gegen
die syrische Armee in der Region Durin mit Videoaufnahmen
zum Zwecke der Verwendung in einem Propagandafilm der Or-
ganisation befasst zu haben (mitgliedschaftliche Beteiligung an
einer terroristischen Vereinigung im Ausland außerhalb der Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union, strafbar nach § 129a
Abs. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB).
2. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
3. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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