Urteil Nr. V ZB 63/06 des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 18-01-2007
Docket Number | V ZB 63/06 |
Date | 18 Enero 2007 |
Court | V. Zivilsenat |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 63/06
vom
18. Januar 2007
in der Zwangsverwaltervergütungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZwVwV § 20 Abs. 1
a) Die Mindestvergütung nach § 20 Abs. 1 ZwVwV ist bei der Zwangsverwaltung
mehrerer Grundstücke oder grundstücksgleicher Rechte, die keine wirtschaftliche
Einheit bilden, auch dann für jedes Grundstück oder Recht gesondert anzusetzen,
wenn Mieteinnahmen erzielt wurden.
b) Ob die Zwangsverwaltung in einem einheitlichen Verfahren oder für jedes Objekt
einzeln angeordnet wird, ist für den gesonderten Ansatz der Mindestvergütung für
jedes Zwangsvollstreckungsobjekt ohne Belang.
c) Ob eine Zwangsverwaltung unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht hat, ist
nicht bei der Festsetzung der Vergütung, sondern bei der Vollstreckung dieser
Kosten oder in einem Rechtsstreit des Schuldners gegen den Gläubiger auf Er-
stattung von aus den Verwaltungseinnahmen berichtigter Kosten zu prüfen.
(Fortführung von Senatsbeschl. v. 24. November 2005, V ZB 133/05, ZfIR 2006,
342).
BGH, Beschl. v. 18. Januar 2007 - V ZB 63/06 - LG Frankfurt (Oder)
AG Strausberg
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