Urteil Nr. V ZB 145/18 des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 19-12-2019

ECLIECLI:DE:BGH:2019:191219BVZB145.18.0
Date19 Diciembre 2019
Docket NumberV ZB 145/18
CourtV. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2019:191219BVZB145.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 145/18 vom
19. Dezember 2019
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 135, 136; WEG § 8; BauGB § 15 Abs. 1 Satz 2, § 172 Abs. 2
a) Das Grundbuchamt darf den Vollzug einer Teilungserklärung im Grund-
buch nicht deshalb verweigern, weil dem teilenden Eigentümer die Be-
gründung von Wohnungs- oder Teileigentum im Hinblick auf einen Be-
schluss über die Aufstellung einer Erhaltungsverordnung gemäß § 15 Abs.
1 Satz 2 i.V.m. § 172 Abs. 2 BauGB vorläufig untersagt worden ist; dabei
kommt es nicht darauf an, ob die vorläufige Untersagung im Grundbuch
eingetragen ist.
b) Die vorläufige Untersagung der Begründung von Wohnungs- oder Teilei-
gentum gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 172 Abs. 2 BauGB ist zivil-
rechtlich als behördliches Veräußerungsverbot im Sinne von § 136 BGB
anzusehen.
BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - V ZB 145/18 - Kammergericht
AG Schöneberg
- 2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2019 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und
Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Beteiligten werden der Beschluss des
1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. August 2018 und die
Zwischenverfügung des Amtsgerichts Schöneberg - Grundbuch-
amt - vom 13. Februar 2018 zu Nr. 1 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug des Antrags der
Beteiligten vom 8. Februar 2018 nicht aus den in Nr. 1 der
Zwischenverfügung vom 13. Februar 2018 genannten Gründen
abzulehnen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
5.000 €.
Gründe:
I.
Die Beteiligte ist Eigentümerin des im Eingang dieses Beschlusses be-
zeichneten bebauten Grundstücks. Es befindet sich in dem Geltungsbereich der
durch den Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin nach § 172 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 BauGB erlassenen Erhaltungsverordnung „Schöneberger Süden“ (GVBl.
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