Urteil Nr. V ZB 51/20 des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 01-10-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:011020BVZB51.20.0
Date01 Octubre 2020
Docket NumberV ZB 51/20
CourtV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2020:011020BVZB51.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 51/20 vom
1. Oktober 2020
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 874 Satz 1, § 1105 Abs. 1 Satz 1, § 1111 Abs. 1; GBO § 23 Abs. 1
a) Soll ein dingliches Recht an einem Grundstück unter einer Bedingung oder
einer Befristung stehen, wird dies nur dann zum Inhalt des Grundbuchs,
wenn die Bedingung oder die Befristung in das Grundbuch selbst aufge-
nommen werden. Die Bezugnahme auf eine Eintragungsbewilligung, in der
die Bedingung oder die Befristung enthalten ist, genügt nicht.
b) Das gilt auch, wenn eine Reallast auf die Lebenszeit des Berechtigten be-
schränkt werden soll.
BGB § 873 Abs. 1, § 1105 Abs. 1 Satz 1, § 1111 Abs. 1; GBO § 22 Abs. 1,
§ 29 Abs. 1
Dass der Eigentümer eines Grundstücks die Eintragung einer auf die Lebens-
zeit des Berechtigten befristeten Reallast bewilligt, begründet in aller Regel

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