Urteil Nr. V ZB 58/22 des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 27-04-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:270423BVZB58.22.0
Date27 Abril 2023
Docket NumberV ZB 58/22
CourtV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2023:270423BVZB58.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 58/22 vom
27. April 2023
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 577 Abs. 1 Satz 2; § 1094
Das dingliche Vorkaufsrecht genießt jedenfalls dann Vorrang vor dem Vor-
kaufsrecht des Mieters, wenn es von dem Eigentümer zugunsten eines
Familienangehörigen i.S.v. § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB bestellt wurde.
BGH, Beschluss vom 27. April 2023 - V ZB 58/22 - OLG Dresden
AG Meißen (Grundbuchamt)
- 2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2023 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richterin Haberkamp, die Richter
Dr. Hamdorf und Dr. Malik und die Richterin Dr. Grau
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss
des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
5. Oktober 2022 aufgehoben.
Das Amtsgericht Meißen (Grundbuchamt) wird angewiesen, einen
Widerspruch gegen die Löschung des im Grundbuch von Meißen
- Wohnungsgrundbuch - auf Blatt 5639 in Abteilung II unter der
laufenden Nummer 2 eingetragenen Vorkaufsrechts einzutragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
2.700 €.
Gründe:
I.
In dem im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Wohnungsgrund-
buch wurden im Jahre 2016 H. P. als Wohnungseigentümer und zeit-
gleich für die Beteiligte zu 1, seine zwischenzeitlich geschiedene Ehefrau, ein
Vorkaufsrecht eingetragen „- auflösend bedingt - für den ersten das Vorkaufs-
recht auslösenden Verkaufsfall - vererblich und nicht übertragbar - (…)“. Im Jahre
1

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