Urteil Nr. V ZR 244/22 des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 09-02-2024

ECLIECLI:DE:BGH:2024:090224UVZR244.22.0
Date09 Febrero 2024
Docket NumberV ZR 244/22
CourtV. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2024:090224UVZR244.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 244/22 Verkündet am:
9. Februar 2024
Rinke
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
WEG § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 2
Die Wohnungseigentümer können nach dem seit dem 1. Dezember 2020 gel-
tenden Wohnungseigentumsrecht eine bauliche Veränderung grundsätzlich
auch dann beschließen, wenn die Beschlussfassung die Zuweisung einer aus-
schließlichen Nutzungsbefugnis an dem dafür vorgesehenen Gemeinschafts-
eigentum zur Folge hat; einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer bedarf
es hierfür nicht mehr (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 13. Januar 2017
- V ZR 96/16, ZWE 2017, 224 Rn. 30 ff.).
WEG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4
a) Eine bauliche Veränderung, die einem der in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4
WEG aufgeführten Zwecke dient, ist regelmäßig angemessen. Die Ange-
messenheit ist nur ausnahmsweise aufgrund außergewöhnlicher baulicher
Gegebenheiten oder eines außergewöhnlichen Begehrens zu verneinen,
wenn die bauliche Veränderung bei der Gesamtheit der Wohnungseigentü-
mer zu Nachteilen führt, die bei wertender Betrachtung außer Verhältnis zu
ihrem Zweck stehen. Nachteile, die typischerweise aufgrund einer privile-
gierten baulichen Veränderung eintreten, begründen regelmäßig nicht de-
ren Unangemessenheit.
- 2 -
b) Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände der Ange-
messenheit einer baulichen Veränderung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis
4 WEG trägt der klagende Wohnungseigentümer; verlangt ein Wohnungs-
eigentümer gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG die Ersetzung eines
Grundlagenbeschlusses, muss er zur Begründung des Anspruchs darle-
gen, dass die bauliche Veränderung einem der gesetzlich privilegierten
Zwecke dient. Beruft sich die Gemeinschaft auf die Unangemessenheit der
Maßnahme, trifft sie eine sekundäre Darlegungslast für nachteilige Um-
stände, die sich nicht bereits aus dem Begehren selbst ergeben.
WEG § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 1
Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage ist bei einer Maßnahme,
die der Verwirklichung eines Zweckes i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG dient,
zumindest typischerweise nicht anzunehmen; der von dem Gesetzgeber im
gesamtgesellschaftlichen Interesse erstrebten Privilegierung bestimmter Ka-
tegorien von Maßnahmen ist bei der Prüfung, ob eine grundlegende Umge-
staltung vorliegt, im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses Rechnung zu
tragen.
WEG § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 2
Eine unbillige Benachteiligung eines Wohnungseigentümers setzt voraus,
dass die beabsichtigte Maßnahme bei wertender Betrachtung und in Abwä-
gung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem ver-
ständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden
dürfte (Fortführung von Senat, Urteil vom 15. Mai 2020 - V ZR 64/19, NJW-RR
2020, 1022 Rn. 14).
BGH, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22 - LG München I
AG München

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