Urteil Nr. V ZR 208/07 des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 20-03-2009

Docket NumberV ZR 208/07
Date20 Marzo 2009
CourtV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 208/07 Verkündet am:
20. März 2009
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 5
Die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB setzt voraus, dass sich
die Aufrechnung gegen eine Forderung richtet, die Gegenstand des Rechts-
streits ist. Daran fehlt es hinsichtlich des die Hauptforderung übersteigenden
Teils der Gegenforderung.
BGH, Urteil vom 20. März 2009 - V ZR 208/07 - OLG Naumburg
LG Halle
- 2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. Juni 2007 teilweise
aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Halle vom 27. November 2003 abgeändert.
Die Beklagten zu 1 bis 3 werden verurteilt, die Kläger von der
Grundschuld für die B. bank AG, einge-
tragen im Grundbuch von H. , Blatt 9223, Abteilung III unter lfd.
Nr. 3, in Höhe von 291.825,53 € nebst 16 % Zinsen jährlich ab
30. März 1992 zu befreien und die Kläger hinsichtlich der durch
diese Grundschuld gesicherten Darlehen freizustellen, soweit die
Darlehensschuld den Betrag von 168.337,16 € nebst anteiligen
Zinsen seit dem 9. November 1998 übersteigt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.
Die weitergehende Revision und die Anschlussrevision werden zu-
rückgewiesen.

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